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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten

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E-Nr. des Bezeichnung des Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelkategorie Zusatzstoffes Zusatzstoffs Lebensmittelzusatzstoff

zugesetzt werden darf

E 404 Calciumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und

in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder

in Anhang 3 Ziffer

13.1.3 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten wird

E 414 Gummi arabi- 150 000 mg/kg in Alle Nährstoffe Säuglings- und

cum der Nährstoffzube- Kleinkindnahrung reitung und

10 mg/kg Restgehalt

im Endprodukt

E 415 Xanthan Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und

in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder

in Anhang 3 Ziffer

13.1.3 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten wird

E 421 Mannit 1000 Mal höher als Als Trägerstoff für Säuglings- und

Vitamin B12, Vitamin B12 Kleinkindnahrung 3 mg/kg Restgehalt

insgesamt

E 440 Pektine Für die Verwendung Alle Nährstoffe Folgenahrung,

in Nährstoffzuberei- Getreidebeikost und tungen, sofern die andere Beikost für Höchstmenge in den Säuglinge und in Anhang 3 Ziffer Kleinkinder

13.1 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten wird

E 466 Carboxymethyl- Für die Verwendung Alle Nährstoffe Diätetische Lebens-

cellulose (Natri- in Nährstoffzuberei- mittel für besondere um- tungen, sofern die medizinische Zwecke Carboxymethyl- Höchstmenge in den für Säuglinge und cellulose, in Anhang 3 Ziffer Kleinkinder

Cellulosegum- 13.1 genannten

mi) Lebensmitteln nicht

überschritten wird

E 471 Mono- und Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und

Diglyceride von in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung Speisefettsäuren tungen, sofern die

Höchstmenge in den

in Anhang 3 Ziffer

13.1 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten und die

dort festgelegten

Verwendungsbedin-

gungen eingehalten

werden