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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten
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E-Nr. des Bezeichnung des Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelkategorie Zusatzstoffes Zusatzstoffs Lebensmittelzusatzstoff
zugesetzt werden darf
E 404 Calciumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und
in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder
in Anhang 3 Ziffer
13.1.3 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten wird
E 414 Gummi arabi- 150 000 mg/kg in Alle Nährstoffe Säuglings- und
cum der Nährstoffzube- Kleinkindnahrung reitung und
10 mg/kg Restgehalt
im Endprodukt
E 415 Xanthan Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und
in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder
in Anhang 3 Ziffer
13.1.3 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten wird
E 421 Mannit 1000 Mal höher als Als Trägerstoff für Säuglings- und
Vitamin B12, Vitamin B12 Kleinkindnahrung 3 mg/kg Restgehalt
insgesamt
E 440 Pektine Für die Verwendung Alle Nährstoffe Folgenahrung,
in Nährstoffzuberei- Getreidebeikost und tungen, sofern die andere Beikost für Höchstmenge in den Säuglinge und in Anhang 3 Ziffer Kleinkinder
13.1 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten wird
E 466 Carboxymethyl- Für die Verwendung Alle Nährstoffe Diätetische Lebens-
cellulose (Natri- in Nährstoffzuberei- mittel für besondere um- tungen, sofern die medizinische Zwecke Carboxymethyl- Höchstmenge in den für Säuglinge und cellulose, in Anhang 3 Ziffer Kleinkinder
Cellulosegum- 13.1 genannten
mi) Lebensmitteln nicht
überschritten wird
E 471 Mono- und Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und
Diglyceride von in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung Speisefettsäuren tungen, sofern die
Höchstmenge in den
in Anhang 3 Ziffer
13.1 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten und die
dort festgelegten
Verwendungsbedin-
gungen eingehalten
werden