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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten

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E-Nr. des Bezeichnung des Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelkategorie Zusatzstoffes Zusatzstoffs Lebensmittelzusatzstoff

zugesetzt werden darf

E 332 Kaliumcitrate Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und

in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung tungen, sofern die

Höchstmenge in den

in Anhang 3 Ziffer

13.1 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten und die

dort festgelegten

Verwendungsbedin-

gungen eingehalten

werden

E 333 Calciumcitrate Restgehalt insgesamt Alle Nährstoffe Säuglings- und

0,1 mg/kg berechnet Kleinkindnahrung als Calcium und im

Rahmen der für die

Lebensmittelkatego-

rie festgelegten

Höchstmenge für

Calcium und das

Verhältnis Calci-

um/Phosphor

E 341(iii) Tricalci- 1000 mg/kg berech- Alle Nährstoffe Getreidebeikost und umphosphat net als P2O5 aus andere Beikost für

allen Quellen in Säuglinge und Lebensmittelendpro- Kleinkinder dukten gemäss

Anhang 3 Zif-

fer 13.1.3 sollte

nicht überschritten

werden (nur für

E 341(iii) mit einer

Höchstgrenze für

Aluminium)

E 401 Natriumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und

in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder in Anhang 3 Ziffer

13.1.3 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten wird

E 402 Kaliumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und

in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder in Anhang 3 Ziffer

13.1 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten wird