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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten
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E-Nr. des Bezeichnung des Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelkategorie Zusatzstoffes Zusatzstoffs Lebensmittelzusatzstoff
zugesetzt werden darf
E 332 Kaliumcitrate Für die Verwendung Alle Nährstoffe Säuglings- und
in Nährstoffzuberei- Kleinkindnahrung tungen, sofern die
Höchstmenge in den
in Anhang 3 Ziffer
13.1 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten und die
dort festgelegten
Verwendungsbedin-
gungen eingehalten
werden
E 333 Calciumcitrate Restgehalt insgesamt Alle Nährstoffe Säuglings- und
0,1 mg/kg berechnet Kleinkindnahrung als Calcium und im
Rahmen der für die
Lebensmittelkatego-
rie festgelegten
Höchstmenge für
Calcium und das
Verhältnis Calci-
um/Phosphor
E 341(iii) Tricalci- 1000 mg/kg berech- Alle Nährstoffe Getreidebeikost und umphosphat net als P2O5 aus andere Beikost für
allen Quellen in Säuglinge und Lebensmittelendpro- Kleinkinder dukten gemäss
Anhang 3 Zif-
fer 13.1.3 sollte
nicht überschritten
werden (nur für
E 341(iii) mit einer
Höchstgrenze für
Aluminium)
E 401 Natriumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und
in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder in Anhang 3 Ziffer
13.1.3 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten wird
E 402 Kaliumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und
in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder in Anhang 3 Ziffer
13.1 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten wird