Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

Art. 24 Sachüberschrift

Weitere Verhaltensregeln

Carnegie schlägt die Einführung einer Pflicht zum Abschluss von Vergütungsverträgen für qualifizierte Anleger vor, die keine Bewilligung zum Vertrieb haben, womit Vergütungen kontrolliert werden könnten.

Art. 26 Abs. 3

3 Der Bundesrat legt den Mindestinhalt fest.

Keine Bemerkungen.

Art. 27 Abs. 3

3 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19683. Die Anlegerinnen und Anleger sind ferner darauf hinzuweisen, dass sie unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.

Keine Bemerkungen.

Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 (neu)

1 Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf sie namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen:

a. Vermögensverwaltung einzelner Portfolios;

2 Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen gilt Artikel 18a Absätze 2 Buchstabe a und 3.

CS und SGK schlagen vor, in Abs. 1 die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement für kollektive Kapitalanlagen mit einem neuen Bst. d aufzunehmen und Abs. 2 ersatzlos zu streichen.

Art. 31 Abs. 3 und 4

3 Anlageentscheide darf sie nur Vermögensverwaltern delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Vermögensverwaltern im Ausland darf sie Anlageentscheide zudem nur delegieren, wenn eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden bestehen. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

4 Für kollektive Kapitalanlagen, die in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert vertrieben werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.

3 SR 172.021