Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

Art. 18c (neu) Wechsel

Der Wechsel des Vermögensverwalters ist der FINMA vorgängig zu melden.

Gemäss CS und SGK sollte die Meldung „unverzüglich“, nicht „vorgängig“ erfolgen.

Art. 19 Abs. 1

1 Wer Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreibt, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA.

Carnegie begrüsst die Gleichbehandlung aller Vertriebsträger.

SBVg, SFA, Lenz & Staehelin, Pictet und SECA beantragen, ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertriebene Anteile von der Bewilligungspflicht auszunehmen. CS schlägt zudem eine Ausnahme bei der Zurverfügungstellung von Informationen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen vor. Gemäss SVIG findet mit der Aufnahme des Vertriebsbegriffs, insbesondere auch im Art. 19 E-KAG, ein eigentlicher Paradigmenwechsel statt zur vollständigen Vertriebsregulierung hin. Der Vertrieb wirke sich nur sehr beschränkt auf andere Territorien aus, weshalb es keinen Sinn ergebe, dessen Regulierung nur zwecks Angleichung an EU-Recht auszuweiten. UBS beantragt die Beibehaltung der geltenden Regelung.

SFA empfiehlt, den nur an qualifizierte Anleger erfolgende Vertrieb von der Bewilligungspflicht auszunehmen. Zudem schlägt SFA vor, den Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nur an qualifizierte Anleger vertrieben werden, nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass der Finanzintermediär in der Schweiz oder im Sitzstaat bewilligt oder beaufsichtigt ist und einen Vertreter in der Schweiz gemäss Art. 120 Abs. 2 KAG ernenne.

Art. 20 Abs. 1 Bst. a und c und Abs. 3 (neu)

1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten erfüllen insbesondere die folgenden Pflichten:

a. Betrifft nur den französischen Text

c. Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die von ihnen verwalteten, verwahrten und vertriebenen kollektiven Kapitalanlagen.

3 Die Bewilligungsträger treffen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit alle zur Erfüllung dieser Pflichten notwendigen Massnahmen.

SBVg empfiehlt, in Abs. 1 Bst. c einen Vorbehalt zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses einzuführen.

Gemäss aima sollten ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz zugelassen sind, ein Recht auf Geheimhaltung ihrer Geschäftspolitik haben. Die FINMA ist der Ansicht, dass die Anleger transparent und umfassend über die ihnen direkt und indirekt belasteten Kosten und Gebühren sowie über deren Verwendung zu informieren seien und schlägt eine dahingehende Ergänzung in Abs. 1 Bst. c vor. CS und SGK fordern die Streichung der Informationspflicht für verwahrte und vertriebene kollektive Kapitalanlagen. Lenz & Staehelin empfehlen für die französische Version die Aufnahme des Begriffs „gérer“. UBS lehnt eine Ausweitung der Pflichten ab.

Treuhand-Kammer beantragt, Abs. 3 zu streichen, da von der FINMA anerkannte Verhaltensregeln von Branchenorganisationen nicht für alle Geschäftsbereiche existierten.