Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
TI, SGV, VSV, Forum SRO, aima und Rothschild plädieren für die Einführung einer Einteilung in drei Anleger-Kategorien gemäss AIFMD und MiFID. Findling Grey erachtet die begriffliche Definition des qualifizierten Anlegers als ungenügend. Vereinzelt wird zudem vorgeschlagen, für qualifizierte Anleger eine „opting-out“-Klausel (SKS, Findling Grey) sowie für Publikumsanleger, gegen Nachweis einer ausreichenden Qualifikation, eine „opting-in“- Klausel einzuführen (SKS).
Absatz 3
GE und Grüne erachten die durch die Streichung von Abs. 3 Bst. f bewirkte Ausdehnung des Anlegerschutzes als positiv.
Kritisiert wird die Aufhebung von Buchstabe f hingegen von ZH, LU, VD, SBVg, SGB, SVV, VHV, VSPB, AFBS, SVUE, SFA, Treuhand-Kammer, SVSP, aima, ARIF, Caceis, Chambre vaud., Clariden, Coptis, CS, Findling Grey, Homburger, ima, Lenz & Staehelin, OAD, Pictet, PolyReg, Rothschild, SGK, SVCA, SVIG, SECA und UBS.
ZH befürchtet, dass durch die Regulierung des Vertriebs von nicht-öffentlichen Fonds an qualifizierte Anleger die betroffenen Finanzintermediäre auf vergleichbare Strukturen ohne vergleichbare Regulierung ausweichen, wie z.B. strukturierte Produkte, was gegen die Verbesserung des Anlegerschutz wirken würde. Als Alternative könnte erwogen werden, nur den Vertrieb von Schweizer Fonds für qualifizierte Anleger von der Regulierung auszunehmen, da diese Produkte bereits einem hohen Regulierungsstandard unterstellt sind. LU befürchtet, dass durch die Einschränkung der Qualifikation als „qualifizierter“ Anleger Anlagevermögen in Publikumsfonds werde überführt werden müssen und damit die Rentabilität kleinerer Fondsprodukte in Frage gestellt würde. Die Verwendung kollektiver Kapitalanlagen in der Vermögensverwaltung von Banken werde durch diese Änderung keinen Vertrieb i.S.v. Art. 3 E-KAG darstellen, wovon in erster Linie die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen profitieren und kleinere und mittlere Banken mit einem hohen Anteil an inländischen Fonds gegenüber Grossbanken benachteiligt würden (LU). Die Treuhand-Kammer bemängelt, dass sich aus dieser Streichung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 KKV (Vermögensverwaltungskunden) eine Ungleichbehandlung der regulierten Finanzintermediäre gegenüber unabhängigen Vermögensverwaltern ergebe und sich die Produkteauswahl für qualifizierte Anleger wesentliche einschränke.
SBVg und Pictet schlagen vor, die Vermögensverwalter in die Liste von Abs. 3 Bst. a aufzunehmen. AHV beantragt die Aufnahme von „öffentlich-rechtlichen Unternehmungen“ unter Abs. 3 Bst. c. Pictet ist zudem der Ansicht, Bst. e sollte auf vermögende Personen be-
schränkt werden, während SP, Grüne und SGB fordern, dass Abs. 3 Bst. e (vermögende Privatpersonen) zwecks Verbesserung des Anlegerschutzes gestrichen werde. Carnegie schlägt nebst der Liste der qualifizierten Anleger auch die Angabe deren Tätigkeitsfeldes vor.
Absatz 4
Gemäss VD, SKS und Lenz & Staehelin sollte die Definition des qualifizierten Anlegers bzw. dessen Abgrenzung zum Publikumsanleger ausnahmslos auf Gesetzesstufe erfolgen.
Gemäss Findling Grey verfügt der Bundesrat gestützt auf Abs. 4 über ein zu grosses Ermessen. SGK beantragt die ersatzlose Streichung von Abs. 4, da die bundesrätliche Kompetenz aufgrund des Wortlauts von Abs. 3 („namentlich“) auch ohne diesen Absatz bestehe. Gemäss SVCA ist Abs. 4 zu streichen, weil es internationalen Standards nicht entspreche.
SVIG weist hinsichtlich der in Abs. 4 vorgesehenen Nachweismöglichkeit betreffend fachlicher Qualifikationen darauf hin, dass bei Umsetzung dieser Pflicht auf Verordnungsstufe einerseits der zusätzliche administrative Aufwand für die Betroffenen möglichst gering zu hal-