Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

Art. 158b Übergangsbestimmungen für die Übertragung der Aufbewahrung des Fondsvermögens

Innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung müssen Depotbanken gegenüber der FINMA nachweisen, dass die Aufbewahrung des Fondsvermögens von bestehenden schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen einzig an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer übertragen wurde und diese Übertragung im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt.

Art. 158c Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Fondsleitungen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen

1Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung bei der FINMA zu melden.

2 Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3 Sofern zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden keine entsprechenden Vereinbarungen bestehen, müssen Fondsleitungen und Vermögensverwalter zur Fortführung der Verwaltung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der FINMA Erklärungen vorlegen, in welchen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

4 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.

Art. 158d Übergangsbestimmungen für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen

Vertreter, die nach bisherigem Recht ausländische kollektive Kapitalanlagen vertrieben haben, ohne dass zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden eine entsprechende Vereinbarung bestanden hat, müssen zur Fortführung dieses Vertriebs der FINMA innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung Erklärungen vorlegen, in welchen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

Die meisten Teilnehmer, die sich zu den Übergangsbestimmungen äussern, machen geltend, dass die Fristen zu kurz seien (SVV, SFA, Treuhand-Kammer, Centre Patronal, aima, Caceis, Chambre vaud., Coptis, Lenz & Staehelin, SECA). SVV, AXA und Lenz & Staehelin plädieren für die Ausweitung der Übergangsfrist auf 2 Jahre sowie 5 Jahre für bisher nicht beaufsichtigte Vermögensverwalter, aima auf 18 Monate. Als besonders problematisch werde sich Art. 158a auf die geschlossenen, aber auch für die Immobilienfonds erweisen, wenn die derzeit noch als qualifizierte Anleger behandelten Kunden aufgrund der Streichung von Art. 10 Abs. 3 Bst. f vorzeitig aus einem Fonds, der nur qualifizierten Anlegern offensteht, austreten müssen. Aus diesem Grunde sollten die Übergangsfristen den vertraglichen Laufzeiten entsprechen (VD, Treuhand-Kammer, Centre Patronal, aima, Chambre vaud., Coptis). Treuhand-Kammer schlägt deshalb vor, in Art. 158a eine Regelung des Abwicklungsverfahrens bei Zwangsrückkäufen von ausschliesslich qualifizierten Anlegern offenstehenden kollektiven Kapitalanlagen aufzunehmen und in Art. 158d Fristerstreckungen durch die FINMA vorzusehen.

SBVg, aima, Coptis fordern „grandfathering“-Klauseln für kollektive Kapitalanlagen, die bereits über eine Bewilligung für den Vertrieb verfügen.

Verschiedentlich wurde auch geltend gemacht, dass die Forderung nach der Vorlage der Vereinbarungen zu streichen sei (SBVg, SFA, CS, SGK) oder, dass die Vereinbarungen durch die FINMA abzuschliessen seien (SBVg, SVV, SFA, AXA, CS, FIFS, Pictet, SGK, UBS).

SFA und FIFS stellen den Antrag, auf die Vereinbarung zu verzichten und Art. 158d ersatzlos zu streichen (ebenso CS, Pictet, SGK und UBS), da die FINMA über sämtliche Informationen verfüge. SFA rät zudem, eine Staffelung der Bewilligungsverfahren nach der Grösse der Vermögensverwalter vorzusehen.