Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
Art. 158b Übergangsbestimmungen für die Übertragung der Aufbewahrung des Fondsvermögens
Innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung müssen Depotbanken gegenüber der FINMA nachweisen, dass die Aufbewahrung des Fondsvermögens von bestehenden schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen einzig an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer übertragen wurde und diese Übertragung im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt.
Art. 158c Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Fondsleitungen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen
1Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung bei der FINMA zu melden.
2 Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.
3 Sofern zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden keine entsprechenden Vereinbarungen bestehen, müssen Fondsleitungen und Vermögensverwalter zur Fortführung der Verwaltung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der FINMA Erklärungen vorlegen, in welchen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.
4 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.
Art. 158d Übergangsbestimmungen für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen
Vertreter, die nach bisherigem Recht ausländische kollektive Kapitalanlagen vertrieben haben, ohne dass zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden eine entsprechende Vereinbarung bestanden hat, müssen zur Fortführung dieses Vertriebs der FINMA innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung Erklärungen vorlegen, in welchen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.