Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
Art. 41 Abs. 2
2 Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.
Keine Bemerkungen.
Art. 44a (neu) Depotbank
1 Die SICAV muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.
2 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Pflicht bewilligen, sofern:
a. die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;
b. ein oder mehrere Institute, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, die mit der Abwicklung verbundenen Transaktionen vornehmen und für solche Transaktionen spezialisiert sind («Prime Broker»);
c. sichergestellt ist, dass die «Prime Brokers» oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden der «Prime Brokers» der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
CS und SGK beantragen die ersatzlose Streichung von Abs. 2, da Art.10 Abs. 5 sämtliche Ausnahmen ermögliche, sofern die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegern offenstehe. Gemäss SECA entfällt die Notwendigkeit einer Depotbank, sofern die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegern offensteht und überwiegend Anlagen in Risikokapital tätigt. UBS erachtet Abs. 2 grundsätzlich als sinnvoll, beantragt im Zuge dieser Neuerung aber eine Überprüfung von Art. 71 Abs. 5; für andere Fonds als die in Abs. 2 genannten SICAV für qualifizierte Anleger bleibe ungeklärt, ob trotz Übertragung wesentlicher Aufgaben an den Prime Broker noch eine Depotbank in der Schweiz nötig sei.
Treuhand-Kammer schlägt in einem neuen Abs. 3 die Einführung eines Verbots vor, Anlageentscheide bei kollektiven Kapitalanlagen, die in der EU aufgrund eines Abkommen erleichtert vertrieben werden, an die Depotbank oder andere Unternehmen zu delegieren, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anleger kollidieren.
Art. 51 Abs. 4
4 Der Verwaltungsrat erstellt den Prospekt sowie die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt.
Keine Bemerkungen.
Art. 64 Abs. 1 und 2 Bst. c
1 Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten. Die Beauftragung bedarf der Genehmigung der FINMA.
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten:
c. Aufgehoben
SFA, Coptis, CS, Pictet, SGK, UBS und USPI beantragen, die geltende Regelung beizubehalten und auch juristische Personen als Schätzungsexperten zuzulassen.
Gemäss Coptis verunmöglicht die Aufhebung von Bst. c in Abs. 2 aufgrund von Art. 59 Abs.