Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

den Vertrieb an qualifizierte Anleger vor sowie für den Vertrieb von der Schweiz aus an ausländische Anleger. Für SVIG erscheint die durch den Paradigmenwechsel bewirkte Regulierungsausweitung zur Angleichung an EU-Recht nicht sinnvoll; eine klare „de minimis“- Regelung mit eindeutig definierter Anlegerzahl wäre die idealste Lösung. UBS beantragt die Beibehaltung der geltenden Formulierung, andernfalls aber, in einem neuen Absatz 2 die Aktivitäten aufzuführen, die nicht als Vertrieb gelten, wie z.B. Angebot und Werbung an qualifizierte Anleger, Verwendung von kollektiven Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsmandats durch einen beaufsichtigten Finanzintermediär oder „execution-only“ Transaktionen. Auch gemäss Clariden, CS und SGK sollte das „execution-only“-Geschäft der Schweizer Banken klar abgegrenzt werden.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

1 Dieses Gesetz gilt nicht für interne Sondervermögen vertraglicher Art, die Banken und Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden schaffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

c. Sie vertreiben diese Sondervermögen nicht.

SVIG, UBS beantragen, die geltende Formulierung „öffentlich werben“ beizubehalten.

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anlegern nur vertrieben werden, wenn:

Gemäss SVSP ist die Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b beim Vertrieb i.S.v. Art. 3 von strukturierten Produkten an nicht qualifizierte Anleger zu pauschal; klare quantitative und allenfalls qualitative Abgrenzungskriterien auf Gesetzesstufe, welche öffentliche von nicht öffentlichen Angeboten eindeutig abgrenzen, wären der vorgeschlagenen Änderung vorzuziehen. Die FINMA plädiert, den Erwerb strukturierter Produkte durch nicht qualifizierte Anleger nur noch dann zuzulassen, wenn dieser ausschliesslich auf Eigeninitiative der Anleger erfolge, da für strukturierte Produkte – im Gegensatz zu kollektiven Kapitalanlagen – keine Bewilligungspflicht bestehe. Zudem ist die FINMA der Ansicht, dass der vereinfachte Prospekt bereits bei der Zeichnung des Produkts durch den Anleger diesem kostenlos anzubieten sei. UBS beantragt die Beibehaltung der geltenden Formulierung.

Art. 10 Abs. 3 Bst. f, 4 und 5 Einleitungssatz

3 Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten namentlich:

f. Aufgehoben

4 Der Bundesrat kann die Eignung der Personen nach Absatz 3 als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger zusätzlich von Bedingungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen und weitere Anlegerkategorien als qualifiziert bezeichnen.

5 Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über:

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