Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

Art. 141 Amtshilfe

Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen über schweizerische Bewilligungsträger nach Massgabe von Artikel 42 Absätze 2–4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20078 übermitteln, sofern diese Behörden in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der Bewilligungsträger verantwortlich sind.

Für SFA ist wesentlich, dass die FINMA mit ausländischen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen trifft, wobei Datenschutz und Privatsphäre der Anleger zu schützen seien. Pictet ist der Ansicht, dass der Hinweis auf das Hoheitsgebiet der Aufsichtsbehörden die Vorgaben von ESMA nicht berücksichtige, welche kein eigentliches Hoheitsgebiet kenne. Zudem schränke der Verweis auf Art. 42 FINMAG unter anderem die Amtshilfe auf ausländische Institute ein. Gemäss UBS ist diese Bestimmung, da unnötig, ersatzlos zu streichen.

Art. 143 Grenzüberschreitende Prüfungen

1 Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei schweizerischen Bewilligungsträgern nach Massgabe von Artikel 43 Absätze 2 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 erlauben, sofern diese Behörden in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der Bewilligungsträger verantwortlich sind.

2 Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, die direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger betreffen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Finanzmarktaufsichtsbehörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren

Auch hinsichtlich dieser Bestimmung ist der Schutz der Daten und Privatsphäre der Anleger für SFA von wesentlicher Bedeutung. Pictet nimmt zu diesem Artikel dieselbe Haltung ein wie zu Art. 141.

Art. 144 Sachüberschrift und Abs. 1

Erhebung und Meldung von Daten

1 Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlagen zu gewährleisten oder ihre Aufsichtstätigkeit auszuüben. Sie kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die Bewilligungsträger verpflichten, sie ihr zu melden.

Keine Bemerkungen.

8 SR 956.1

9 SR 956.1

10 SR 172.021