Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
SVUE befürchtet, dass der Wechsel zum „Vertriebs-“Begriff den Schweizer Anbieter, der auf Anfragen von Kunden keine Auskunft mehr geben dürfe, gegenüber dem Ausland benachteiligen werde. Der neue Begriff bringe keine erhöhte Rechtssicherheit. Vielmehr solle wie bis anhin nur der öffentliche Vertrieb reguliert werden: Erfolge der Vertrieb nicht über die Medien, stelle das Ansprechen einer beschränkten Anzahl potentieller Investoren keinen Vertrieb dar. Nach Ansicht von VSV, der die Neuregulierung des Vertriebsrechts kollektiver Kapitalanlagen grundsätzlich begrüsst, ist der Begriff des öffentlichen Vertriebs von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen von untergeordneter Bedeutung, da die unabhängigen Vermögensverwalter rechtsgeschäftliche Vertreter ihrer Kunden sind und deshalb primär Nachfrager von Finanzprodukten im Interesse ihrer Kunden („pull-side“) und nicht Endanbieter („push-side“) sind. Diese Unterscheidung liege auch dem Vertriebsbegriff der AIFMD
zugrunde und entspreche internationalen Standards (VSV). Hingegen überlagere der neue Vertriebsbegriff die den internationalen Standards entsprechende Unterscheidung zwischen einer die Finanzprodukte anbietenden Industrie („push-side“) und der als Nachfrager von Finanzprodukten für professionell organisierte Abnehmer tätigen Vermögensverwalterbranche („pull-side“). Damit gehe die neue Regulierung erheblich über die Vorgaben des europäischen Rechts hinaus, woraus ein abzulehnender Swiss Finish resultiere. ARIF befürchtet, dass der Vertriebsbegriff für einen unabhängigen Vermögensverwalter bedeutet, dass bereits die Platzierung von Fondsprodukten ins Portfolio seines Kunden im Rahmen seines Vermögensverwaltungsmandats als Vertrieb betrachtet werde, ähnlich wie die FINMA betreffend Begriff der öffentlichen Werbung entschied. Damit würden alle Vermögensverwalter der Aufsicht der FINMA unterstellt. Gemäss Findling Grey erlaube dieser Begriff keine genügende Abgrenzung zum mandatsbasierten „Kauf“ von handelsüblichen Fonds für Vermögensverwaltungskunden. Laut PolyReg wirft die Änderung die Frage auf, ob ein Vermögensverwalter eine (bewilligungspflichtige) Vertriebshandlung vornehme, wenn er namens und auf Rechnung seines Kunden und als dessen Stellvertreter Fondsanteile kauft.
Die vorgeschlagene Änderung würde nach Homburger einen Bruch mit der im schweizerischen Recht verwendeten Nomenklatur darstellen: Unter geltendem Recht beinhalte der Begriff der „Werbung“ nicht nur den Vertrieb sondern auch das Anbieten und Vertreiben. Es müsse deshalb befürchtet werden, dass neuerdings auch der ausschliesslich auf Initiative des Kunden ausgehende Erwerb unter den Begriff des Vertriebs fallen würde. Zudem würden die Begriffe der öffentlichen Werbung und des öffentlichen Angebots sowohl im Aktien- und Anleihensrecht als auch im Börsengesetz verwendet. Auch Lenz & Staehelin ist der Ansicht, dass der Begriff der öffentlichen Werbung bereits im Obligationenrecht bestehe, was zu einem unnötigen Unterschied zwischen dem Vertrieb einer kollektiven Kapitalanlage und dem öffentlichen Angebot einer Aktie (Art. 652a OR) oder einer Anleihe (Art. 1156 OR) führe.
Gemäss Chambre vaud. sollte der Begriff auf Gesetzesstufe geregelt werden. Für CS und SGK, die grundsätzlich dem Bundesrat hinsichtlich des neuen Vertriebsbegriffs folgen, verhindert dieser indes, dass ausländische Fondsmanager ihre Produkte in der Schweiz qualifizierten Anlegern (einschliesslich beaufsichtigten Finanzintermediären) selber vorstellen können, da sie keine Bewilligung besitzen. SVCA, der die revidierten Vorschriften über den Vertrieb an qualifizierte Anleger grundsätzlich begrüsst, befürchtet, dass der „one-size-fits-it-all“- Ansatz ohne Zusatznutzen zu erheblichen Regulierungsmehrkosten führen werde.
ima schlägt als Alternative zur Streichung von Art. 10 Abs. 3 Bst. f vor, in Art. 3 bestimmte Aktivitäten auszuschliessen, insbesondere z.B. die Nutzungen kollektiver Kapitalanlagen durch amtlich zugelassene Vermögensverwalter. Sollte das neue Vertriebskonzept eingeführt werden, sei gemäss Lenz & Staehelin zumindest eine umfassende Ausnahmeregelung insbesondere für ausländische kollektive Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger, lange Übergangsfristen (z.B. 5 Jahre) für nicht unterstellte Vermögensverwalter sowie ein Verzicht auf die Bezeichnung eines Vertreters für nur an qualifizierte Anleger vertriebene ausländische kollektive Kapitalanlagen vorzusehen. Auch SECA schlägt eine Ausnahmeregelung für