Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
Gemäss Pictet fehlt in Art. 158b eine Übergangsfrist zugunsten der SICAF, die eine Depotbank bezeichnen muss.
Änderung bisherigen Rechts
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198311 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
Art. 4 Abs. 1 Bst. c
1 Als Erwerb eines Grundstückes gilt:
c. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil oder einer Aktie an einem Immobilienfonds oder an einer Immobilien-SICAV, dessen Anteilscheine oder deren Aktien auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen;
Art. 6 Abs. 4 (neu)
4 Die Beherrschung eines Immobilienfonds oder einer Immobilien-SICAV durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn diese von einer Person im Ausland verwaltet wird und:
a. beim Immobilienfonds: die Fondsleitung eine Person im Ausland ist;
b. bei der Immobilien-SICAV: Personen im Ausland:
1. über mehr als ein Drittel der Stimmen für das Unternehmeraktienkapital verfügen,
2. die Mehrheit des Verwaltungsrats stellen, und
3. rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven des Anlegeraktienkapitals der Immobilien-SICAV und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichten Personen ausmachen.
LU, SFA, Chambre vaud., Lenz & Staehelin, USPI begrüssen die Änderung des BewG.
Gleichzeitig wird indes bedauert, dass die Änderung nicht sämtliche Formen von kollektiven Kapitalanlagen, also z.B. auch die KGK und SICAF einschliessen (Centre Patronal, Chambre vaud., Coptis, CS, SGK, USPI).
SFA, Caceis, CS, Lenz & Staehelin und SGK empfehlen, den Begriff der „Verwaltung“ zu präzisieren, denn „Administration“ i.S.v. Art. 51 Abs. 5 KAG bedeute nicht dasselbe wie im BewG, wo unter „verwalten“ die effektive Wahrnehmung der Kompetenz betr. Immobilienerwerb verstanden werde, während gemäss KAG eine SICAV „verwaltet“, ohne auf den Immobilienerwerb Einfluss ausüben zu können.
Lenz & Staehelin empfiehlt terminologische Anpassungen in der französischen Version hinsichtlich des Begriffs „Unternehmeraktienkapital“ bzw. „capital du compartiment entrepreneur“.
Verschiedentlich werden Anpassungen anderer Gesetzes- oder Verordnungserlasse angeregt, so z.B. die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Kompetenzdelegation an die FIN-MA beim Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Centre Patronal, Chambre vaud., USPI).