Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

ten sei und anderseits rein objektiv messbare Kriterien angewandt werden sollten.

Absatz 5

SGK regt eine Ergänzung von Abs. 5 mit materiellen Ausnahmemöglichkeiten an, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde solle sich nicht auf „Formalitäten“ beschränken.

Art. 12 Abs. 2

2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SI-CAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.

SVIG begrüsst ausdrücklich die Vervollständigung der Liste mit dem Akronym „KGK“.

Art. 13 Abs. 1, 2 Bst. e und f, 3 und 4

1 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt oder vertreibt, braucht eine Bewilligung der FINMA.

2 Eine Bewilligung beantragen müssen:

e. die Depotbank schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen;

f. der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;

3 Der Bundesrat kann Vermögensverwalter, Vertriebsträger sowie Vertreter, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.

4 Aufgehoben

Absatz 1

CS und SGK begrüssen die Präzisierung hinsichtlich der Aufbewahrung schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen. Zur Vermeidung von Widersprüchen mit Art. 2 schlagen sie indes vor, aufzuzählen, welche Personen eine Bewilligung brauchen: Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder ihr Vermögen aufbewahren, die ausländische kollektive Kapitalanlagen administrieren oder ihr Portfolio verwalten sowie die kollektive Kapitalanlagen vertreiben oder die als Vertreter gemäss Art. 123 ff. tätig sind. Lenz & Staehelin und Pictet empfehlen für den französischen Erlasstext einige begriffliche Korrekturen hinsichtlich des Begriffs der „Verwaltung“.

Absatz 2

Homburger möchte verhindern, dass in der Schweiz alle Vermögensverwalter den AIFM-Standard selbst dann erfüllen müssen, wenn sie nicht in den räumlichen oder sachlichen Geltungsbereich der AIFMD (Art. 2 AIFMD) fallen und empfiehlt die Einschränkung auf ein Konzept, das den schweizerischen Vermögensverwaltern den Zugang zum EU-Markt gewährleistet. Lenz & Staehelin regen zudem die Aufnahme einer de minimis-Regel an. Da sich die optionale Regulierung der Vermögensverwalter bewährt habe, sollte sie gemäss SECA nur auf sämtliche ausländische kollektiven Kapitalanlagen ausgedehnt werden. SVIG begrüsst grundsätzlich die verbesserte Gesetzessystematik, wehrt sich aber gegen eine Erweiterung des Vertriebsbegriffs und eine zwingende Unterstellung von Vermögensverwaltern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. UBS lehnt demgegenüber eine de minimis-Regel für unabhängige Vermögensverwalter ausdrücklich ab; allenfalls könnten Härtefälle für einzelne, kleinere Vermögensverwalter durch eine angepasste Regelung in den Übergangsbe-