Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
Einzelheiten zu regeln hätte.
SVV schlägt vor, die Vertreterpflichten auf die Sicherstellung einzugrenzen, dass ausländische Vermögensverwalter einer entsprechenden Aufsicht unterstellt sind. Für SVUE sind die Vertreterpflichten derart umfassend, dass dieser praktisch eine Zulassungsprüfung der Fonds durchführen müsste. Die Treuhand-Kammer erachtet eine „jederzeitige“ Sicherstellung als kaum umsetzbar und die Weisungsbefugnis des Vertreters hinsichtlich Bezeichnung des Fonds als sehr begrenzt. VSV empfiehlt, die fachlichen Anforderungen an die Vertreter ausländischer Fonds, die an qualifizierte Anleger vertrieben werden, durch den Bundesrat regeln zu lassen.
aima und FIFS befürchten, dass die den Vertretern aufgebürdete Verantwortung zur Ablehnung dieser Funktion oder zu einer exponentiellen Erhöhung der Vertreterkosten führen wird. aima, FIFS und Homburger fordern deshalb die ersatzlose Streichung von Abs. 3. FIFS plädiert, andernfalls die Vertreterpflichten zumindest nach Vorgabe der AIFMD einzuführen.
AXA stellt den Antrag, die Vertreterpflichten einzuschränken. ima ist der Ansicht, dass Anlagen, die ausschliesslich an qualifizierte Anlager vertrieben werden, diesen teuren und umständlichen Anforderungen nicht unterliegen sollten. Gemäss Lenz & Staehelin sollte auf eine Bestätigung des Vertreters hinsichtlich der Verwaltung und Verwahrung von kollektiven Kapitalanlagen verzichtet werden. Ebenso plädiert Lenz & Staehelin für die Streichung von Abs. 3 Bst. a sowie für einen Verzicht auf die Bezeichnung eines Vertreters bei ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertriebenen Fonds. CS, Pictet und SGK schlagen die Ersetzung von Abs. 3 durch eine Regelung der Vertreterpflichten bei nur an qualifizierte Anleger vertriebene ausländische Fonds vor sowie eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur Regelung deren Informationspflichten. Auch SECA erachtet die Vertreterpflichten als zu weitgehend. UBS fordert die Streichung dieser Bestimmung.
Art. 128 Abs. 1 Bst. c und d
1 Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten, und führt unangemeldet Zwischenprüfungen durch. Sie prüft jährlich namentlich:
c. den Prospekt und die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und den vereinfachten Prospekt;
d. die Jahresrechnung der Fondsleitung, des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.
Treuhand-Kammer erachtet die unangemeldeten Zwischenprüfungen als unpraktikabel und nicht angezeigt.
Art. 139 Abs. 2 (neu)
2 Die FINMA kann Bewilligungsträger verpflichten, ihr Informationen zu liefern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
UBS plädiert für eine ersatzlose Streichung dieser Bestimmung.