Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

CS und SGK empfehlen die Begriffe „Portfolioverwaltung“ und „Risikomanagement“ anstelle von „Anlageentscheide“ zu verwenden (Abs. 3). Lenz & Staehelin beantragt die Streichung der Pflicht zur Vorlage einer Vereinbarung. Pictet schlägt vor, Abs. 3 in 2 Absätze aufzuteilen und ausdrücklich die Delegationsmöglichkeit an Schweizer und ausländische Vermögensverwalter zu erwähnen. UBS lehnt den Bestand einer Vereinbarung als Voraussetzung ab und wünscht die Streichung des 2. Satzes von Abs. 3.

Treuhand-Kammer schlägt in Abs. 4 die Streichung von „können“ vor, da ansonsten eine Delegation gänzlich verunmöglicht werde. CS und SGK beantragen, Abs. 4 auf die Fälle gemäss AIFMD auszudehnen. UBS wünscht eine Klarstellung in dem Sinne, dass nur die tatsächlich in der EU vertriebenen kollektiven Kapitalanlagen erfasst werden und erachtet eine Rückdelegation dann als erlaubt, wenn kein Interessenskonflikt besteht.

VD, Pictet und Retraites weisen darauf hin, dass die französische Version hinsichtlich der Ausnahmebewilligungen restriktiver sei.

Art. 34 Abs. 3 und 4

3 Die bisherige Fondsleitung gibt den geplanten Wechsel vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt.

4 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19684.

Keine Bemerkungen.

Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 3 (neu)

Begriff und Aufgaben

3 Für die Aufgaben und die Delegation bei der SICAV gelten die Artikel 30 und 31 sinngemäss.

Gemäss Caceis, CS, Lenz & Staehelin, SGK und UBS sei diese Bestimmung zu streichen; damit werde die Praxis der FINMA gesetzlich verankert, wonach eine fremdverwaltete SI-CAV die Verwaltung nur an eine Fondsleitung delegieren dürfe. Pictet schlägt einen Verweis auf Art. 31 Abs. 1 bis 4 KAG vor.

Art. 37 Abs. 2 und 3

2 Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV sein muss.

3Aufgehoben

Keine Bemerkungen.

4 SR 172.021