Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

1 Bst. d de facto die Investition in ausländische Immobilienwerte.

Art. 72 Abs. 1

1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19345 sein und über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen.

VSPB begrüsst die allgemein gehaltene Formulierung und den Verzicht auf die Einführung einer Kausalhaftung.

CS, SGK und UBS beantragen die Beibehaltung der geltenden Regelung.

Art. 73 Abs. 1, 2, 3 erster Satz und 4 (neu)

1 Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr. Der Bundesrat legt die Anforderungen für diese Tätigkeiten fest.

2 Die Depotbank kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens beaufsichtigten Dritt- und Sammelverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind im Prospekt über die Risiken zu informieren, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind.

3 Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten.

4 Der Bundesrat kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen.

BS begrüsst die verschärften Sorgfaltspflichten für Depotbanken ausdrücklich.

ZH befürchtet, dass die verstärkten Kontrollaufgaben der Depotbank die Attraktivität nicht regulierter Produkte erhöht. LU fragt sich, ob angesichts der verschärften Haftung der Depotbank kleinere Institute diese Funktion noch werden wahrnehmen können.

VD, SBVg, AFBS sowie Lenz & Staehelin fordern insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit eine ausdrückliche Verankerung der Aufgaben der Depotbank auf Gesetzesstufe; zudem wird die Ausdehnung der Verantwortung teilweise als problematisch erachtet. Pictet empfiehlt demgegenüber eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur Regelung aller in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeiten. Für die Treuhand-Kammer sind die Aufgaben der Depotbank zu wenig konkretisiert und in diesem Umfang schwer überprüfbar.

CS und SGK raten von einer Ausweitung der Überwachung des Beauftragten durch die Depotbank ab; dies werde für kleine Institute prohibitiv teuer. Eine zentrale Beaufsichtigung sei effizienter. Pictet beantragt eine Regelung der Haftung bei delegierter Verwahrung sowie Ausnahmen von der Überwachung des beauftragten Dritten oder Sammelverwahrers für die Fälle vorzusehen, in denen eine Überwachung objektiv nicht möglich sei.

SBVg, CS und SKG bemängeln, dass eine auf beaufsichtigte Institute beschränkte Delegation der Verwahrung über die internationalen Regeln hinausgehe; so sehe Art. 21 Abs. 11, Unterabschnitt 3 AIFMD Ausnahmen vor. SBVg weist zudem daraufhin, dass die Guthaben bei kollektiven Kapitalanlagen zu einem wesentlichen Teil in Form von Bucheffekten im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20086 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz,

BEG) verwahrt werden, weshalb dieses Gesetz im KAG unbedingt berücksichtigt werden

5 SR 952.0

6 SR 957.1