Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

müsse.

Verschiedentlich wird die in Abs. 2 festgehaltene Voraussetzung der Anlegerinteressen als zu eng beurteilt; so könnten auch wirtschaftliche Kriterien massgeblich sein (SBVg, AFBS, CS, SGK). UBS empfiehlt die Beibehaltung der geltenden Formulierung.

Pictet und UBS beantragen die Beibehaltung des geltenden Abs. 3.

SBVg, CS, SGK und UBS fordern die Streichung von Abs. 4. Für Pictet führt Abs. 4 eine Privilegierung des Anlagefonds als Hinterleger ein, weshalb sich eine Regelung auf Gesetzesstufe aufdränge.

Gliederungstitel vor Art. 75

2. Abschnitt: Prospekt, wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und vereinfachter Prospekt

Art. 76 Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und vereinfachter Prospekt

1 Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ist ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, für Immobilienfonds ist ein vereinfachter Prospekt zu veröffentlichen.

2 Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger enthalten sachgerechte Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der betreffenden kollektiven Kapitalanlage. Sie sind so darzustellen, dass Anlegerinnen und Anleger Art und Risiken der kollektiven Kapitalanlage verstehen und auf deren Grundlage fundierte Anlageentscheide treffen können.

3 Der vereinfachte Prospekt enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts. Er muss leicht verständlich sein.

4 Der Bundesrat legt die wesentlichen Merkmale und Angaben fest. Die FINMA kann den Inhalt der wesentlichen Angaben konkretisieren.

5 Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der vereinfachte Prospekt sind jeder interessierten Person vor Vertragsabschluss oder vor der Zeichnung kostenlos anzubieten.

KV Schweiz begrüsst insbesondere die Informationsanforderungen und regt an zu prüfen, ob die zentralen Vorgaben des Prospekts nicht auf Gesetzesstufe zu verankern wären. SVV unterstützt die Änderung ebenfalls.

GSCGI bemängelt unter Verweis auf Art. 149 Abs. 1 Bst. c und e Einführungssatz, dass die als „internes Sondervermögen“ bezeichneten Produkte („fonds interne“) nicht einbezogen wurden, was eine Aufsichtslücke öffne und zu einer Ungleichbehandlung unter Finanzakteuren führe. UBS lehnt einen Swiss Finish ab und kritisiert die unterschiedliche Formulierung zwischen Abs. 5 („anbieten“) und Art. 75 Abs. 3 („zur Verfügung stellen“).

SP, Grüne, SGB, EvB und WWF regen an, auch die Umwelt- und Sozialauswirkungen im Prospekt darzustellen.

Art. 77 Gemeinsame Bestimmungen

1 In jeder Werbung ist auf den Prospekt und die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt zu verweisen und anzugeben, wo diese erhältlich sind.

2 Der Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder der vereinfachte Prospekt und jede Änderung derselben sind unverzüglich der FINMA einzureichen.