Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
stimmungen vermieden werden. Carnegie bemängelt, dass der Begriff „Vermögensverwalter“ in Abs. 2 Bst. f, der auch in anderen Bereichen verwendet werde, unklar sei und schlägt die Formulierung „FINMA bewilligte Vermögensverwalter“ vor.
aima begrüsst die entworfene Regelung, schlägt indes vor, die SICAV als „SICAV mit externer Verwaltung“ und die „selbstverwaltete SICAV“ aufzuzählen, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen für kleine kollektive Kapitalanlagen von der Bewilligungspflicht auszunehmen und den Verwalter der Liste hinzuzufügen.
Gemäss Treuhand-Kammer sollte die durch die BVG-Strukturreform (Art. 48f Abs. 2 und 3 BVV2) geschaffene Lücke geschlossen werden, indem in Abs. 2 in einem neuen Bst. i Vermögensverwalter schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen, aufgeführt werden.
Absatz 3
Für ZH und BS sollte der Begriff der “anderen staatlichen Aufsicht“ präzisiert werden; eine Befreiung sollte nicht nur wegen einer Beaufsichtigung gemäss BVG (vgl. Art. 48 f. BVV2) im Vorsorgebereich erfolgen können. SP möchte in Abs. 3 eine „mindestens gleichwertige“
staatliche Aufsicht vorsehen.
VSV postuliert als Alternative zu einer generellen Freistellung von der Bewilligungspflicht (vgl. unter Art. 2 E-KAG), zumindest die Umsetzung des „regime light“ gemäss AIFMD in einem neuen Abs. 4 zu verankern und die Detailregelung auf den bundesrätlichen Verordnungsweg zu verweisen. So könnten von der Bewilligungspflicht Vermögensverwalter ausgenommen werden, die weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat des EWR domizilierte kollektive Kapitalanlagen verwalten und deren Anteile weder in der Schweiz noch im EWR vertrieben werden, und sich bei der FINMA registrieren lassen.
Absatz 4
SVUE regt an, die Revision des KAG auf eine Ausdehnung der optionalen Unterstellung gemäss Art. 13 Abs. 4 KAG zu beschränken, wobei gemäss Art. 13 Abs. 4 Bst. b KAG die ausländische Gesetzgebung „am Ort der Inkorporierung oder des Vertriebs“ massgeblich sein sollte und Art. 13 Abs. 4 Bst. c zu streichen wäre. Dieses System habe sich bewährt und müsse lediglich ausgedehnt werden.
SFA möchte (in einem neuen Abs. 3) eine bundesrätliche Kompetenz einführen, weitere Kategorien von Vermögensverwaltern dem KAG zu unterstellen, insbesondere wenn diese gemäss einem anderen Bundesgesetz für die Ausübung gewisser Tätigkeiten eine Bewilligung benötigen. Damit solle verhindert werden, dass Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen eine kollektive Kapitalanlage gründen müssen, um weiterhin für eine schweizerische Pensionskasse tätig sein zu dürfen. Umgekehrt schlägt SFA vor (im geltenden Abs. 4, neuer Bst. b), dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, Vermögensverwalter, die nur mit qualifizierten Anlegern arbeiten, von der Bewilligungspflicht zu befreien, sofern internationale Standards keine solche vorsehen.