Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
Staehelin und SGK um den Vertrieb und administrative Tätigkeiten zu ergänzen. Nach CS, SGK und UBS sollte die Aufzählung der zulässigen Dienstleistungen nicht abschliessend sein. Treuhand-Kammer empfiehlt eine Vereinheitlichung der Begriffe mit Art. 18b Abs. 3.
Centre Patronal, Chambre vaud., Coptis und USPI beantragen, dass von kollektiven Kapitalanlagen beauftragte Immobilienverwaltungen ausdrücklich von der Bewilligungspflicht befreit werden und sich stattdessen einer Selbstregulierung unterstellen können. Für Immobilienverwaltungen seien die mit deren Tätigkeit verbundenen Risiken in der Umsetzungsverordnung ausdrücklich vom Kriterium „Riskmanagment“ auszuschliessen (Coptis).
Für aima ist eine Kooperationsvereinbarung nicht nötig, sofern der schweizerische Vermögensverwalter einer Aufsichtsbehörde unterstellt ist. Vereinzelt wird geltend gemacht, dass insbesondere Vermögensverwalter in emerging markets nicht in der Lage sein würden, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden vorzuweisen (SBVg, VSPB, AHV, Pictet). Solche Vereinbarungen sollten nur dann gefordert werden, wenn die ausländischen Regulierungen ein solche verlangen (AFBS). Für SFA stellt diese Anforderung beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger eine unnötige Eintrittsbarriere dar, weshalb sie zu streichen sei. CS und SGK sehen keine Notwendigkeit für eine Vereinbarung gemäss AIFMD, wenn die Portfolioverwaltung für eine ausländische kollektive Kapitalanlage in der Schweiz erfolge; in Bezug auf diese Tätigkeit müsse ausdrücklich auf das Bestehen einer Vereinbarung verzichtet werden. Lenz & Staehelin plädiert dafür, bei nicht-europäischen kollektiven Kapitalanlagen auf solche Vereinbarungen zu verzichten. UBS fordert, die Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung aus der gesamten Vorlage zu streichen.
Absatz 3
Grüne, SGB, Pictet und SGK beantragen den Verzicht auf die Ausnahmeregelung im Sinne von Abs. 3.
Art. 18b (neu) Delegation von Aufgaben
1 Der Vermögensverwalter kann Aufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2 Er beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt deren Instruktion sowie die Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrags sicher.
3 Anlageentscheide darf er nur Vermögensverwaltern delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Vermögensverwaltern im Ausland darf er Anlageentscheide zudem nur delegieren, wenn eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden bestehen. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Die Mehrheit der Gegner einer Vereinbarung im Sinne von Art. 18a lehnen diese auch unter Art. 18b ab.
Gemäs SGK sollte die Delegation von Aufgaben durch den Vermögensverwalter explizit nur auf die Portfolioverwaltung und das Riskmanagement bezogen werden.
Grüne und SGB möchten auf Abs. 3 verzichten. SP beantragt die Streichung des letzten Satzes von Abs. 3.