Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
gen erbringen, eine Bewilligung erteilt werden kann. Gemäss SECA sollte einerseits das KAG nicht über die Regelung der AIFMD und der übrigen OECD-Länder hinausgehen, und anderseits sollte nicht die FINMA sondern der Bundesrat für die Ausnahmeregelungen zuständig sein. Ferner wünscht SECA, dass Ausnahmebewilligungen ausdrücklich für Vermögensverwalter aufgeführt werden, die ausschliesslich kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger betreuen, sowie dass die Regelungen der EU, der übrigen OECD-Länder und der von diesen anerkannten Jurisdiktionen als gleichwertig gelten. UBS wünscht die Streichung von Abs. 2, da das Delegationsthema in Art. 18b geregelt werde. VQF schlägt vor, anstatt des Begriffs „Anlegerschutz“ jenen der „Anlegerrechte“ zu verwenden.
SBVg, SFA, aima, Caceis, Lenz & Staehelin und Pictet schlagen vor, in einem neuen Abs. 3 explizit festzuhalten, dass eine konsolidierte Aufsicht über Vermögensverwalter nur erforderlich sei, wenn dies von internationalen Standards verlangt werde. SVV schlägt die Aufnahme seines Formulierungsvorschlags zu Art. 14 Abs. 1ter in einem neuen Abs. 3 vor.
Art. 18a (neu) Aufgaben
1 Der Vermögensverwalter erbringt mindestens nachfolgende Dienstleistungen für eine oder mehrere kollektive Kapitalanlagen:
a. Portfolioverwaltung; und
b. Riskmanagement.
2 Daneben darf er folgende weitere Dienstleistungen erbringen:
a. Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen, sofern eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht;
b. Vermögensverwaltung einzelner Portfolios;
c. Anlageberatung.
3 Die FINMA kann in begründeten Fällen das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen bewilligen, auch wenn keine Vereinbarung nach Absatz 2 Buchstabe a vorliegt.
Absatz 1
OAD bemängelt den in Abs. 1 verwendeten Begriff des „gerente“, womit der übliche „gestore patrimoniale“ die angegebenen Voraussetzungen nicht erfülle und beantragt eine Angleichung der Terminologie an die AIFMD. Pictet empfiehlt den Zusatz „sofern nötig“, da eine Häufung von Dienstleistungen nur für Schweiz AIFM notwendig ist, die in der EU domizilierte alternative Fonds verwalten.
Für SVV ist der Begriff „Riskmanagement“ nicht eindeutig genug. Ferner rät er, auf eine Ausdehnung des Dienstleistungskatalogs zu verzichten. UBS erachtet das Risikomanagement als nur beschränkt delegierbare Aufgabe der Fondsleitung, weshalb die Verwendung des Begriffs an dieser Stelle unklar und widersprüchlich sei.
Absatz 2
SP und VSV beantragen die Streichung von Abs. 2. VSV erachtet die Einschränkung der übrigen Tätigkeiten des Vermögensverwalters als sehr schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. VHV spricht sich für die Streichung von Abs. 2 Bst. a aus, da die Formulierung „sämtliche ausländischen Aufsichtsbehörden“ zu weit gefasst sei und zu Unsicherheiten führen werde. AFBS empfiehlt, die bewilligten Dienstleistungen eindeutig anzugeben, es gebe keinen Grund, die Dienstleistungen der Vermögensverwalter auf die Verwaltung verschiedener Portfolios oder die Anlageberatung gemäss Abs. 2 auszudehnen. SFA, Caceis und Pictet empfehlen demgegenüber, die weiteren Dienstleistungen um das Marketing, und CS, Lenz &