Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
Art. 18 Organisation
1 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz können sein:
a. juristische Personen in der Form von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
b. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.
2 Die FINMA kann Vermögensverwalter in begründeten Fällen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, sofern:
a. der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird; und
b. ihnen die Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist:
1. Bewilligungsträgern gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und f, oder
2. ausländischen Fondsleitungen oder Gesellschaften, die hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist.
Absatz 1
Pictet und VQF regen die Beibehaltung natürlicher Personen an, deren Streichung sei insbesondere aus Wettbewerbsgründen problematisch. Pictet fordert zudem die explizite Aufnahme der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Art. 13 Abs. 2 Bst. f. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer plädieren zudem dafür, Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwalter, die ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben, in den Katalog von Abs. 1 aufzunehmen (SBVg, SVV, VHV, SFA, aima, CS, Lenz & Staehelin, Pictet, SGK).
Absatz 2
SP, Grüne und SGB postulieren, auf den neuen Abs. 2 zu verzichten.
Treuhand-Kammer schlägt vor, ergänzend die Vermögensverwalter aufzunehmen, die Anlagefonds verwalten, bei denen aber die Voraussetzungen für eine Vertriebsgenehmigung gemäss Art. 120 Abs. 2 nicht erfüllt sind und die nur an qualifizierte Anleger vertrieben werden.
Carnegie erklärt sich damit einverstanden, dass die FINMA ausländischen Fondsleitungen oder Gesellschaften in begründeten Fällen von bestimmten Gesetzesvorschriften befreien kann. Carnegie schlägt indes vor, dass ein Antrag zur Erteilung einer Sonderbewilligung auch vom Vertreter in der Schweiz zu unterzeichnen sei, wenn die ausländische Fondsgesellschaft bzw. der Unternehmer in der Schweiz für die zugelassenen Produkte oder für die Produkte für qualifizierte Anleger einer schweizerischen Fondsgesellschaft die Portfolioverwaltung und/oder das Riskmanagement ausführt (gemäss Art. 18a Abs. 1 E-KAG). Dadurch liessen sich Interessenskonflikte insbesondere in Bezug auf die Verwechslungsgefahr gemäss Art. 124 Abs. 3 Bst. b E-KAG vermeiden. Coptis schlägt vor, unter den Voraussetzungen von Abs. 2 auch kollektive Kapitalanlagen aufzuführen, die keine systemischen Risiken darstellen (wie z.B. Immobilienfonds, neuer Bst. c) und die nicht in Mitgliedstaaten der EU vertrieben werden (neuer Bst. d). CS, SGK und SVCA regen an, in Abs. 2 auch die KGK (gem. Art. 13 Abs. 2 Bst. c) zu berücksichtigen. Für Retraites versteht sich die Änderung dahingehend, dass der FINMA gemäss Abs. 2 weiterhin die Kompetenz zustehen werde, Ausnahmebewilligungen für ausschliesslich qualifizierten Anlegern offenstehende kollektive Kapitalanlagen zu gewähren. Insbesondere baut Retraites darauf, dass die FINMA sie weiterhin von der Pflicht werde befreien können, Anlageentscheide einzig an einen beaufsichtigten Vermögensverwalter delegieren zu müssen. Zudem befürwortet Retraites die Kompetenzdelegation an die FINMA, sofern damit Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, welche die in Abs. 1 vorgesehenen Rechtsformen nicht aufweisen (wie z.B. Retraites) und die nebst der Portfolioverwaltung und dem Riskmanagement auch weitere Hauptdienstleistun-