Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
Art. 145 Abs. 3
3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Vorbehalten bleibt Artikel 31 Absatz 5.
SBVg, CS, Pictet, SGK und UBS plädieren für die Beibehaltung des Vorbehalts von Art. 73 Abs. 2 KAG.
Art. 148 Abs. 1 Bst. d, f Einleitungssatz und g Einleitungssatz
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
d. ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreibt;
f. in der Jahresrechnung, im Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt und den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im vereinfachten Prospekt oder bei anderen Informationen:
g. die Jahresrechnung, den Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt:
aima erachtet die Freiheits- oder Geldstrafe ohne Angabe quantitativer Kriterien als übermässig. Pictet schlägt vor, das Berufsgeheimnis auf Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen auszudehnen. UBS plädiert für die Beibehaltung der geltenden Regelung.
Art. 149 Abs. 1 Bst. c und e Einleitungssatz
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
c. ein internes Sondervermögen vertreibt;
e. ein strukturiertes Produkt an nicht qualifizierte Anleger vertreibt, ohne dass:
UBS plädiert für die Beibehaltung der geltenden Formulierung.
Gliederungstitel vor Art. 158a
8. Titel: Schlussbestimmungen der Änderung vom …
Art. 158a Übergangsbestimmungen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
1 Fondsleitungen, SICAV und Kommanditgesellschaften müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge, Anlagereglemente und Gesellschaftsverträge zur Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung einreichen.
2 Fondsleitungen und SICAV, die Anlageentscheide von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ins Ausland delegiert haben, ohne dass zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden eine entsprechende Vereinbarung bestanden hat, müssen der FINMA innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung Erklärungen vorlegen, in denen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.
3 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.