Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
1 Ausgangslage
Das KAG vermag den heutigen Anforderungen an Anlegerschutz und Wettbewerbsfähigkeit nicht mehr zu genügen. Es weist Regulierungslücken auf, welche insbesondere die drei Bereiche Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb betreffen.
Da auf internationaler Ebene – insbesondere in der EU – die gesetzlichen Anforderungen im Bereich des Rechts der kollektiven Kapitalanlagen zunehmend verschärft werden, ist davon auszugehen, dass sich die negativen Auswirkungen der Regulierungslücken im schweizerischen Recht noch verstärken werden. Speziell hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Inkrafttreten der AIFM-Richtlinie am 22. Juli 2011, mit der die EU zwingend alle Manager von kollektiven Kapitalanlagen, die nicht bereits den Vorschriften der UCITS-Richtlinie unterstehen, der Aufsicht unterstellt und die Verwahrung sowie der Vertrieb dieser kollektiven Kapitalanlagen geregelt werden. Die Vermögensverwaltung dieser Produkte wird ab Mitte 2013 nur noch an Vermögensverwalter in Drittstaaten delegiert werden dürfen, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen. Die für den Vermögensverwalter zuständige Aufsichtsbehörde muss mit der für den Manager zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Dadurch wird den Schweizer Vermögensverwaltern ab Mitte 2013 die Tätigkeit für europäische kollektive Kapitalanlagen erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Vorschriften betreffend Verwaltung
In der Schweiz sind bislang nur Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend dem Gesetz unterstellt. Neu sollen auch Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in dessen Geltungsbereich fallen. Zudem soll die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen sowohl für die
Schweizer Fondsleitung als auch für den Schweizer Vermögensverwalter möglich sein.
Schliesslich sollen die Anforderungen an die Schweizer Bewilligungsträger an internationale Standards angeglichen werden. Für SICAF werden Eigenmittelanforderungen eingeführt, deren Höhe dem Schutzbedürfnis der Anleger angepasst werden kann. Schweizer Bewilligungsträger sollen jederzeit über eine ihrer Tätigkeit angemessene Organisation verfügen sowie die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Verhaltensregeln treffen.
2.2 Vorschriften betreffend Verwahrung
Das KAG sieht bei offenen kollektiven Kapitalanlagen zwingend die Bezeichnung einer Depotbank und bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen den Beizug einer Depot- oder Zahlstelle vor. Künftig sollen auch die geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen zwingend eine Depotbank beiziehen müssen. Zur Förderungen des Produktionsstandortes Schweiz soll indessen bei den KGK, die von Gesetzes wegen ausschliesslich qualifizierten Anlegern offen stehen, auf diese Pflicht verzichtet werden.
Aufgrund der in der Finanzkrise 2008/09 erkannten Bedeutung der Depotbanken sowohl hinsichtlich der Verwahrung als auch der Kontrolle, müssen diese künftig über eine angemessene Organisation verfügen und die entsprechenden Massnahmen zur Einhaltung der Verhaltensregeln ergreifen. Die Aufgaben der Depotbank sind im geltenden Art. 73 KAG nur rudimentär geregelt, weshalb die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank auf Gesetzesstufe eingeführt werden müssen. Deren Konkretisierung auf Verordnungsstufe soll eine flexible Anpassung an die Entwicklungen internationaler Standards erlauben. Diese regulatorische Klarstellung soll den Schweizer Depotbanken weiterhin erlauben, die ihnen delegierte Aufbewahrung des Fondsvermögens für ausländische kollektive Kapitalanlagen wahrzunehmen. Auch die Haftung der Depotbank, insbesondere bei der Übertragung einer Aufgabe an