Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

SVV unterstützt die Änderung. CS und SGK erachten eine Anpassung an den neuen Vertriebsbegriff für nötig (Abs. 1) und schränken die Verweispflicht auf Publikumsanleger ein.

Art. 84 Abs. 2

2 Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft.

SVV und AXA möchten den Begriff „Riskmanagement“ durch „Risikoprofil“ ersetzen. CS und SGK empfehlen die Verwendung der AIFMD-Terminologie („Risikomanagement“ anstatt „Riskmanagement“).

Art. 95 Abs. 1 und 2

1 Unabhängig von der Rechtsform sind folgende Umstrukturierungen zulässig:

a. die Vereinigung durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;

b. die Vermögensübertragung nach den Artikeln 69–77 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20037.

2 Eine Vermögensübertragung darf erst nach Genehmigung (Art. 15) durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.

SFA schlägt die Aufnahme der Spaltung unter Abs. 1 Bst. a vor.

CS, SGK und UBS wünschen eine Erweiterung der Umstrukturierungstatbestände, nämlich die Spaltung einer kollektiven Kapitalanlage in zwei oder mehrere kollektive Kapitalanlagen oder Teilvermögen (in neuem Abs. c; Schaffung sogenannter „Side Pockets“ insbesondere bei Funds of Hedge Funds) und die Umwandlung in eine andere Rechtsform der kollektiven Kapitalanlage (in neuem Abs. d, z.B. direkte Umwandlung eines vertraglichen Fonds in eine SICAV).

Art. 98 Abs. 2bis (neu)

2bis Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 sinngemäss.

Für Chambre vaud. und USPI führt diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 und 3 zu einer unbefriedigenden Situation, insbesondere für Fonds mit einer beschränkten Dauer von 6 bis 12 Monaten; so könnten Ausnahmebewilligungen gewährt werden, wenn Eigentümer und Kaufpreis im Prospekt offengelegt werden. Coptis empfiehlt die Beibehaltung der geltenden Regel solange der Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 2 und 3 für Immobilien-KGK nicht präzisiert ist. SECA stellt den Antrag, die Einschränkung des Komplementärs auf eine einzige KGK aufzuheben. SVCA schlägt vor, für die KGK die Wahrnehmung unternehmerischer Tätigkeiten im Rahmen ihrer Investitionspolitik in einem neuen Absatz zuzulassen.