Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

Art. 123 Abs. 1 und 3bis (neu)

1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur vertrieben werden, sofern:

a. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht; und

b. die Fondsleitung und die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 beauftragt haben. Vorbehalten bleibt Artikel 122.

SFA akzeptiert die Forderung nach einem Vertreter für den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an Publikumsanleger.

SBVg erachtet die Pflicht zur Bezeichnung eines Vertreters für in der Schweiz vertriebene ausländische kollektive Kapitalanlagen als problematisch und fordert, ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertriebene Fonds davon auszunehmen.

Nach AFSB ist die Pflicht zur Nennung eines Vertreters im Hinblick auf die Anpassung an die AIFMD unnötig, da der Vertrieb schweizerischem Recht unterstehe; zumindest sollte diese Anforderung aber auf von der FINMA bewilligte und an Publikumsanleger vertriebene kollektive Kapitalanlagen beschränkt werden. Gemäss VSV geht die Regelung von Bst. b weit über die Vorgaben der AIFMD hinaus, die für den „gesetzlichen Vertreter“ keine Zulassung der Aufsichtsbehörde verlangt.

SVV stellt den Antrag, eine Pflicht zur Beauftragung eines Vertreters nur für den Vertrieb an Publikumsanleger zu fordern. AXA regt eine Ausnahmeregelung für den Vertrieb an qualifizierte Anleger an. FIFS schlägt vor, Bst. a zu streichen und in einem neuen Abs. 3 vorzusehen, dass der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, die an nicht qualifizierte Anleger vertrieben wird, auch mit Bezug auf deren Vertrieb an qualifizierte Anleger als Vertreter im Sinne von Abs. 1 gelte. Die Pflichten des Vertreters sollten ausgedehnt werden, um den Anlegern eine Anlaufstelle in der Schweiz zu sichern. Für ima ist die Rolle des Vertreters für nur an qualifizierte Anleger vertriebene Fonds unklar, da solche Fonds nicht denselben Informationspflichten unterliegen wie Publikumsfonds. ima und Lenz & Staehelin fordern deshalb eine Ausnahme von dieser Pflicht für nur an qualifizierte Anleger vertriebene ausländische Fonds. Auch SVIG erachtet die Ernennung eines Vertreters beim Vertrieb an qualifizierte Anleger als unnötig. Pictet empfiehlt, die geltende Bestimmung beizubehalten, in Abs. 1 indes den Vertrieb „von der Schweiz aus“ zu streichen. Die Streichung von Bst. a fordern CS, Pictet und SGK. UBS möchte die geltende Formulierung beibehalten.

Art. 124 Abs. 2 und 3 (neu)

2 Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln von Branchenorganisationen ein, die von der FINMA zum Mindeststandard erklärt worden sind. Seine Identität ist in jeder Publikation zu nennen.

3 Der Vertreter hat namentlich jederzeit sicherzustellen, dass:

a. die Vermögensverwaltung und die Verwahrung hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen; und

b. die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt.

SBVg und SFA schlagen eine Unterteilung zwischen Vertretern, die Publikumsanlegern offenstehende ausländische Fonds vertreten und solchen, die nur qualifizierten Anlegern offenstehende ausländische Fonds vertreten. Ersteren soll die Vertretungsbefugnis nicht eingeschränkt werden dürfen. Die zweite Gruppe soll insbesondere die Einhaltung der Pflichten gemäss Art. 120 Abs. 2 und der Informationspflichten sicherstellen, wobei der Bundesrat die