Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
Für aima ist der Begriff des Vertriebs auch in dieser Bestimmung zu wenig klar und sollte auf „nicht angeforderte Angebote“ eingeschränkt werden. SBVg, CS und SGK stellen den Antrag, Informationsdokumente für Arbeitnehmerbeteiligungssysteme und Arbeitnehmersparpläne auszunehmen. Carnegie schlägt vor, ausländische kollektive Kapitalanlagen zu verpflichten, die Dokumente im Sinne von Art. 15 KAG dem Vertreter vorzulegen. SECA beantragt die Streichung des Vertriebs ausländischer kollektiver Kapitalanlagen „von der Schweiz aus“. UBS stellt den Antrag, auf einer Genehmigungspflicht für das „KID“ zu verzichten und stattdessen nur die Pflicht zur Einreichung an die FINMA vorzusehen.
CS und SGK schlagen vor, für den Vertrieb an Publikumsanleger eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat vorzusehen, um flexibler auf internationale Entwicklungen reagieren zu können. Gemäss Carnegie sollten ausländische Fondsgesellschaften oder Unternehmer in der Schweiz verpflichtet werden, den Vertreter zu informieren, wenn sie von der Schweiz aus Tätigkeiten im Sinne von Art. 18a Abs. 1 E-KAG aufnehmen möchten. Für Lenz & Staehelin ist die Pflicht zum Beizug eines Vertreters nachvollziehbar beim Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an Publikumsanleger, nicht aber an qualifizierte Anleger.
Absatz 2
Gemäss Treuhand-Kammer sind die Voraussetzungen des Anlegerschutzes und der
Gleichwertigkeit zu präzisieren. Für aima und FIFS sollte die Aufsicht nur vergleichbar und nicht „gleichwertig“ sein müssen.
Für SBVg ist die Notwendigkeit einer Kooperationsvereinbarung zu allgemein und zu weit gehalten; auch in diesem Zusammenhang wird moniert, dass der Abschluss solcher Vereinbarungen in gewissen Staaten schwierig sein dürfte. Stattdessen wird vorgeschlagen, dem Bundesrat die Kompetenz zu delegieren, den Abschluss solcher Vereinbarungen in Fällen vorzuschreiben, in denen besondere Umstände solche erheischen (SBVg) oder wenn die ausländischen Behörden ähnliche Anforderungen stellen (SFA). aima beantragt, dass eine Kooperationsvereinbarung nur mit der Aufsichtsbehörde am Sitz bzw. Domizil der kollektiven Kapitalanlage gefordert werde. Die FINMA stellt den Antrag, den einleitenden Satz dahingehend zu ergänzen, dass die Genehmigung zum Vertrieb dem Vertreter und nicht der ausländischen Fondsleitung erteilt werde. Zudem sei in einem neuen Abs. 2bisauch die Beendigung des Vertriebs der Genehmigung durch die FINMA zu unterstellen. Dadurch könne die FINMA sicherstellen, dass die Anlegerrechte bis zur Einstellung des Vertriebs angemessen gewahrt würden. Gemäss Lenz & Staehelin sollte der Abschluss einer Vereinbarung insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung sein, als dies die Genehmigung von nicht europäischen kollektiven Kapitalanlagen in Frage stellt. Pictet schlägt vor, eine bundesrätliche Kompetenzdelegation für den Abschluss solcher Vereinbarungen und ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren bei Reziprozität des Domizilstaates der kollektiven Kapitalanlagen vorzusehen. Eine Gesetzesdelegation an den Bundesrat werde eine flexiblere Reaktion auf internationale Entwicklungen ermöglichen (CS, SGK).
SFA empfiehlt, die Bezeichnung einer Zahlstelle unter Abs. 2 Bst. d zu streichen, da es aufgund des „know your customer“-Prinzips einer Schweizer Bank nicht erlaubt sei, Aufträge ohne Kundenbeziehung anzunehmen und auszuführen. CS und SGK geht die zwingende Bezeichnung eines Vertreters i.S. des geltenden Abs. 2 Bst. d zu weit. Caceis schlägt vor, in einem neuen Abs. 4 für Privatplatzierungen eine Ausnahme von der Pflicht zur Bezeichnung eines Vertreters aufzunehmen. UBS beantragt die ersatzlose Streichung von Abs. 2 Bst. d.