Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

Art. 14 Abs. 1ter (neu) und 3

1ter Der Bundesrat kann die Erteilung der Bewilligung zudem von weiteren Voraussetzungen wie dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.

3 Als qualifiziert beteiligt gelten natürliche oder juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die an den Personen nach Artikel 13 Absatz 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können, sowie wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, wenn sie diesen Mindestanteil gemeinsam erreichen.

BE bemängelt, dass die Pflicht zur dauernden Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen im Gesetz nicht explizit erwähnt wird. VD lehnt die Kompetenzdelegation an den Bundesrat ab.

SVV möchte neben der Berufshaftpflicht eine andere gleichwertige Sicherstellung zulassen.

CS und SGK schlagen dagegen vor, in Abs. 1ter zu den Voraussetzungen die Kriterien „Mindestkapital“ und „Mindesteinlage“ aufzunehmen. Pictet möchte vor allem Voraussetzungen vorsehen, die für den Zugang zu den ausländischen Märkten nötig sind. UBS beantragt, die Voraussetzung der Berufshaftpflichtversicherung als einzige Voraussetzung auf Gesetzesstufe zu verankern.

Coptis empfiehlt, den Begriff der „qualifiziert Beteiligten“ in Übereinstimmung mit demjenigen des BEHG zu bringen und Kommanditäre ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Abs. 3 auszunehmen.

Art. 15 Abs. 1 Bst. e

1 Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente:

e. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden.

SP, Grüne, SGB und UBS lehnen die Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger ab.

CS und SGK beantragen die Verankerung einer expliziten Ausnahme im Falle der Zurverfügungstellung von Informationen zu kollektiven Kapitalanlagen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Lenz & Staehelin schlägt vor, vom Vertrieb an „Publikumsanleger“ zu sprechen.

Gliederungstitel vor Art. 18

2. Abschnitt: Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen