Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

(LU, ZG, NE, VSV, SVCA), die auf den Anleger überwälzt würden (AI). AG, Centre Patronal, VSV und Chambre vaud. geben zu bedenken, dass die Wettbewerbsfähigkeit nicht durch unzumutbare Kosten vermindert werden dürfe. economiesuisse empfiehlt, den Erfüllungsaufwand und die Umsetzungskosten energisch zu minimieren.

4.3 Hauptsächliche Begründungen der Skeptiker

Die hauptsächlichen Kritikpunkte der Skeptiker der Vorlage stimmen weitgehend mit denjenigen der Befürworter überein. So wird geltend gemacht, dass eine Regulierung, die über die internationalen und europäischen Standards hinausgehe, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen gefährde und als „Swiss Finish“ abzulehnen sei. Ebenso werden der neue Vertriebsbegriff und die Streichung von Vermögensverwaltungskunden mit Vermögensverwaltungsvertrag aus dem Katalog der qualifizierten Anleger kritisiert. Weitere Kritikpunkte betreffen unter anderem die konsolidierte Aufsicht, die Pflicht zur Vorlage von Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden und die Pflichten und Verantwortung des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen dar.

4.4 Zusätzliche Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer

Viele Vernehmlassungsteilnehmer reichten zum Teil umfassende Vorschläge für weitergehende Änderungen des KAG ein (TI, SBVg, SVV, SFA, Treuhand-Kammer, VSV, aima, Carnegie, Coptis, CS, Lenz & Staehelin, Pictet, Rothschild, SECA, SGK, UBS). Aus diesen Vorschlägen sind insbesondere die Übernahme eines Ausnahmekatalogs vom Geltungsbereich, die Kategorisierung der Anleger in Anlehnung an die AIMFD, die Definition der kollektiven Kapitalanlagen auf Gesetzesstufe, eine detailliertere Regelung des Vertriebsbegriffs und die Berücksichtigung von Besonderheiten bei Immobilienfonds zu erwähnen. Weitergehende Revisionsvorschläge werden am Schluss dieses Berichts erwähnt.

5 Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens im Einzelnen

Art. 2 Abs. 1, 3 und 4

1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform:

a. schweizerische kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese verwalten, aufbewahren oder vertreiben;

b. Personen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreiben;

c. ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden.

3 Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften unterstehen diesem Gesetz ebenfalls nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern:

a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 beteiligt sein dürfen; und

b. die Aktien auf Namen lauten.

4Aufgehoben

Der Ausdehnung des Geltungsbereichs stimmen ZH, SZ, ZG, BS, NE, GE, SGB, SKS, Carnegie, Findling Grey und UBS ausdrücklich zu. ZH regt die Prüfung einer umfassenden Beaufsichtigung der Vermögensverwalter (auch ausserhalb des KAG) an.

Gegen einen „Swiss Finish“ wehren sich TI, VD, VS, SVP, economiesuisse, SGV, SBVg,

SVV, RBA, AFBS, SVUE, SFA, Treuhand-Kammer, Centre Patronal, VSV, Forum SRO,

AHV, aima, APPF, Caceis, Chambre vaud., CS, Homburger, Lenz & Staehelin, Lugano,

OAD, Pictet, PolyReg, Rothschild, SECA, SGK, SVCA, SVIG, und VQF). Mit Ausnahme von SFA, der grundsätzlich die Unterstellung sämtlicher Vermögensverwalter unterstützt, fordern sie die Übernahme des Ausnahmekatalogs der AIFMD. Es sei zu vermeiden, dass die Teil-