Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
Art. 101
Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder seiner Abkürzung (KGK) enthalten.
Keine Bemerkungen.
Art. 110 Abs. 2 (neu)
2 Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.
Lenz & Staehelin sind der Ansicht, dass das „angemessene Verhältnis“ im Gesetz geregelt werden sollte. SVIG und UBS lehnen die Bestimmung ab.
Art. 114 Depotbank
Die SICAF muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.
GE und SVP begrüssen die Pflicht zum Beizug einer Depotbank für geschlossene kollektive Kapitalanlagen.
Treuhand-Kammer stellt den Antrag, die für die SICAV in Art. 44a Abs. 2 Bst. b vorgesehene Regelung auch für die SICAF aufzunehmen. Lenz & Staehelin beantragt die Streichung dieser Bestimmung. Die SECA empfiehlt, die Pflicht zum Beizug einer Depotbank für die Fälle aufzuerlegen, in denen die Anlagen der SICAF nicht vorwiegend aus Risikokapital bestehen. SVIG steht der Einführung dieser Pflicht eher negativ gegenüber, da v.a. bei Immobilienanlagen eine Depotbank nicht sinnvoll ist. Die Praxis zur KGK habe gezeigt, dass es je nach Anlageart sehr schwierig sein könne, eine Depotstelle zu finden. UBS fordert die Beibehaltung der geltenden Regelung, ansonsten die SICAF noch unattraktiver gemacht werde.
Art. 120 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und e (neu)
1 Werden ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben, so muss der Vertreter die entsprechenden massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag vor Aufnahme des Vertriebs von der FINMA genehmigen lassen. Keiner Genehmigung bedürfen die massgebenden Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die einzig an qualifizierte Anleger vertrieben werden.
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn:
a. die kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft und die Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen;
b. die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle, die hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist;
e. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.