Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)
4 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
4.1 Grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmer
Vorbehaltlose Zustimmung fand die Revisionsvorlage bei 11 Kantonen (UR, OW, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, TG, GE, JU) und KV Schweiz. Zustimmend äusserten sich auch SIX und SGB (mit zusätzlichen Vorschlägen).
ZH, BE, SZ, GL, BS, AI, VD, VS, NE, SP, Grüne, economiesuisse, SBVg, RBA, VHV, VSPB, SFA, Treuhand-Kammer, Centre Patronal, SKS, VSV, Forum SRO, aima, ARIF, Caceis,
Carnegie, Chambre vaud. Cleantech, CS, EvB, Findling Grey, FINMA, SGK, SVCA, SVIG, WWF begrüssen die Änderung des KAG und deren Zielsetzungen dem Grundsatz nach,
bringen jedoch Vorbehalte an.
LU, AG, TI, SVP, SGV, SVV, AFBS, GSCGI, AHV, APPF, AXA, Clariden, Coptis, Homburger, ima, Lenz & Staehelin, Lugano, Merkl, OAD, Pictet, PolyReg, Retraites, SECA, SwissLife, UBS, USPI, VQF äusserten sich skeptisch bis ablehnend zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung.
Von den insgesamt 81 materiell antwortenden Vernehmlassungsteilnehmer lassen sich nur vier ausdrücklich ablehnend zur Vorlage vernehmen (SVUE, SVSP, FIFS und Rothschild, unter Vorlage einer ausgearbeiteten Totalrevision des KAG).
Mehrheitlich wurde die zeitliche Dringlichkeit, mit welcher der Bundesrat die Vorlage behandelt, vermerkt und begrüsst.
4.2 Wichtigste Vorbehalte der Befürworter
Die wichtigsten Vorbehalte betreffen die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf alle Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen. In erster Linie wird bedauert, dass der Ausnahmenkatalog der AIFMD nicht übernommen wird. Mit der Unterstellung sämtlicher Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen würde zudem der Bereich getroffen, der auf institutionelle und professionelle Anleger im asiatischen und nordamerikanischen Markt ausgerichtet sei sowie generell der Vertrieb weder schweizerischer noch europäischer Fonds ausserhalb der Schweiz und der EU.
Sodann wird die Einführung des neuen Vertriebsbegriffs bemängelt. Der neue Begriff sei zu breit gefasst und unklar. Verbreitet auf Unverständnis stösst insbesondere die Streichung des Vermögensverwaltungsvertrags als Kriterium für die Qualifikation als „qualifizierte Anleger“.
Die Einschränkung der Rechtsformen für in der Schweiz domizilierte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie die Pflicht zur Vorlage von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden für die Vermögensverwalter werden wiederholt kritisiert. In gewissen Staaten, insbesondere in „emerging markets“, werde es schwierig sein, eine solche Vereinbarung abschliessen zu können.
Ein weiterer Kritikpunkt stellen die Anforderungen an den Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen dar. Die grosse Verantwortung, die der Vertreter neu werde wahrnehmen müssen, werde die Besetzung dieser Funktion schwierig gestalten und zu massiven Mehrkosten führen.
BS und GL erachten schliesslich den durch die Teilrevision verursachten administrativen Mehraufwand und die Mehrkosten zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und Reputation des Schweizer Finanzplatzes als gerechtfertigt. Andere Befürworter weisen hingegen darauf hin, dass die Teilrevision administrativen Mehraufwand und Mehrkosten verursachen werde