Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

2. Bundesgesetz vom 10. Oktober 199712 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

Art. 2 Abs. 2 Bst. b und bbis:

2 Finanzintermediäre sind:

b. die Fondsleitung, sofern sie Anteilskonten führen oder selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben; bbis. Die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaften mit festem Kapital und die Vermögensverwalter im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200613, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben;

Gemäss SBVg sollte sich diese Bestimmung auf den „Verkauf“ anstelle des „Vertriebs“ beziehen. Für SVV ist unklar, weshalb Fondsvertriebsträger, die selber Fondsanteile vertreiben, ohne Anteilskonten zu führen, dem GwG unterstellt werden sollten; mit Aufhebung von Art. 2 Abs. 2 Bst. d GwG per 1.1.2006 sei die Unterstellung von Fondsvertriebsträger unter das GwG entfallen. Gemäss SFA ist die sprachliche Anpassung verunglückt: Fondsleitungen sollten nur dem GwG unterstellt werden, sofern sie Anteilskonten führen. Die Treuhand-Kammer sieht in der Änderung eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs.

Weitergehende Änderungsvorschläge

TI schlägt unter anderem vor, im KAG die Möglichkeit vorzusehen, die Aufsichtskompetenz über die Vermögensverwalter an öffentlich-rechtliche Organismen zu übertragen.

SVV, SFA, AXA, CS und SGK beantragen die gesetzliche Verankerung des Einanlegerfonds.

SFA unterbreitet verschiedene Vorschläge zur Förderung des Produktionsstandortes

Schweiz. So soll das Institut der fremdverwalteten SICAV als Alternative zum vertraglichen Anlagefonds auf dem Wege der „Selbstverwaltung“ anstatt „Fremdverwaltung“ gefördert werden. Die SICAV sollte als eigenständige gesellschaftsrechtliche Alternative zum vertraglichen Anlagefonds eingeführt werden. Bei Immobilienfonds sowie bei der Immobilien-SICAV sollten Immobiliengeschäfte unter nahestehenden Personen zugelassen werden. Diesem Anliegen schliessen sich Treuhand-Kammer, Centre Patronal, Chambre vaud., Coptis und SwissLife an. Zudem macht SFA Vorschläge für eine Ausdehnung der Anwendungsmöglichkeiten der KGK.

SFA ist sodann der Ansicht, dass die fiskalischen Rahmenbedingungen für die schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen verbessert werden müssen. So schlägt SFA verschiedene Anpassungen des FusG, StHG und DBG zur Gleichstellung bzw. Gleichbehandlung der Umstrukturierung kollektiver Kapitalanlagen mit den gesellschaftsrechtlichen Formen vor.

Forum SRO fragt sich, insbesondere im Hinblick auf Flut der Gesuche bis Mitte 2013, ob die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen auch durch Branchenorganisationen (BOVV) für unabhängige Vermögensverwalter erfolgen könnte, sofern diese BOVV auch als SRO gem. Art. 24 GwG akkreditiert sind.

Die FINMA empfiehlt, dass die Zahlstelle wie der Vertreter verpflichtet werde, ihre bzw. seine Tätigkeit bis zur abgeschlossenen Liquidation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage weiterzuführen (Art. 121 Abs. 2). Dadurch werde sichergestellt, dass die Anleger eines illi-

12 SR 955.0

13 SR 951.31