Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Bericht des EFD über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG)

revision des KAG über internationale Standards hinausgehende Anforderungen stelle. Gemäss SFA ist hingegen der Geltungsbereich auf den Schutz der Anleger in der Schweiz zu beschränken, weshalb die bereits heute geltende Umschreibung „von der Schweiz aus“ zu streichen sei.

TI erachtet eine Registrierungspflicht für kleine alternative Investmentfonds, die keine systemischen Risiken darstellen, als genügend, sofern die Ausnahmeregelung auf Gesetzesstufe erfolgt. Für SVP ist eine Regulierung des Vertriebs ausländischer Fonds an ausschliesslich und tatsächlich qualifizierte Anleger nicht zwingend.

SGV regt an zu prüfen, ob Vermögensverwalter in der Schweiz für Nicht-EU-Fonds, die weder in der Schweiz noch im EWR vertrieben werden, nicht generell von der Regulierung ausgenommen werden müssten. Dieser Anregung schliesst sich VSV an. SVV beantragt, dem Art. 2 Abs. 1 Bst. b eine Ausnahme vom Geltungsbereich für Vermögensverwalter von UCITS anzufügen. SFA empfiehlt, Befreiungsmöglichkeiten von der Bewilligungspflicht für gewisse Fälle vorzusehen und eine bundesrätliche Kompetenz einzuführen zur Unterstellung weiterer Kategorien von Vermögensverwaltern, die eine Bewilligung benötigen. Die Treuhand-Kammer beantragt nebst einer Ausnahmeregelung für kleine Vermögensverwalter ein ausdrückliche Ausnahme für die ausschliessliche Anlageberatungstätigkeit sowie für Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen. Centre Patronal wiederum schlägt vor, nur in der Schweiz tätige Immobilienfonds von der Beaufsichtigung auszunehmen.

Im Hinblick auf die besonderen bundes- und kantonalrechtlichen Anforderungen an Institute des öffentlichen Rechts, beantragt AHV eine Sonderregelung für von Ausgleichsfonds gegründete kollektive Kapitalanlagen, die dem KAG unterstellt werden. Für Caceis sollte die Unterstellung aller Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ein erster Schritt zur Beaufsichtigung sämtlicher Vermögensverwalter sein. Carnegie beantragt die Streichung des Begriffs „ nichtqualifizierte“ in Art. 2 Abs. 1 Bst. c, da die Vorlage auch Bestimmungen für qualifizierte Anleger beinhalte und schlägt vor, die strukturierten Produkte (gemäss Art. 5 KAG) in einem neuen Bst. d zu regeln. CS, SGK und UBS beantragen schliesslich, den Geltungsbereich nur auf den Vertrieb „in der Schweiz“ zu beschränken, womit Kollisionen zwischen schweizerischem und ausländischem Recht verhindert würden.

Art. 3 Vertrieb

Als Vertrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Anbieten von und Werben für kollektive Kapitalanlagen. Nicht als Vertrieb zu qualifizieren ist namentlich die Publikation durch beaufsichtigte Finanzintermediäre von Preisen, Kursen und Inventarwerten.

Lediglich 24 der Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich kritisch zum neuen Vertriebskonzept der Gesetzesvorlage (TI, LU, SBVg und RBA, AFBS, SVUE, SFA, Treuhand-Kammer, SVSP, VSV, aima, ARIF, Caceis, Clariden, CS, Findling Grey, Homburger, Lenz & Staehelin, PolyReg, Rothschild, SECA, SGK, SVIG und UBS). Der Vertriebsbegriff sei zu breit, zu wenig differenziert oder unklar. Er stelle eine unnötige Ausweitung der gesamten Vertriebstätigkeit und ein Paradigmenwechsel dar. Wiederholt wird vorgeschlagen, die Definition des neuen Begriffs mit der Umschreibung des „unaufgeforderten Angebots“ („offre non sollicitée“) zu präzisieren (SBVg, SFA, aima, Caceis, CS, Pictet).

Gemäss TI sollte sich das Vertriebskonzept auf diejenigen beschränken, die auf einer vertraglichen Grundlage mit dem Fonds arbeiten oder dessen Verwalter sie selber sind. Wer nur Fondsanteile in das Portfolio seiner Kunden platziert, sollte lediglich einer Registrierungspflicht unterstehen.