Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten
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Akademien der Wissenschaften der Schweiz begrüsst, von AI, LU und SH hingegen abgelehnt.
Von vereinzelten Vernehmlassungsteilnehmenden wurde erwähnt, dass
- landschaftliche Abgrenzungen der „GVO-freien Gebiete“ nötig seien, da politische Grenzen nicht zweckmässig seien (GR, LU, VS);
- auch der Ausstieg aus „GVO-freien Gebieten“ zu regeln sei (Ask-Force, Gen Suisse, scienceindustries);
- mit Hilfe von GVO hergestellte Zusatzstoffe aus praktischen Gründen aus der Regelung der „GVO-freien Gebiete“ auszunehmen seien (Ask-Force, Gen Suisse, scienceindustries);
- es den Kantonen möglich sein sollte, „GVO-freie Gebiete“ auch zum Schutz der Saatgutzucht und –produktion auszuscheiden (ZH, LU);
- es sinnvoll sei, keine kantonsweiten „GVO-freien Gebiete“ auszuscheiden (ZG, ZH).
„GVO-freie Gebiete“: spezifisches Label
Die Vernehmlassungsteilnehmenden wurden des Weiteren dazu befragt, ob die „GVO-freien Gebiete“ ein spezifisches Label erhalten sollen, ob die Produkte und Gebiete damit ausgezeichnet werden sollen und wer dieses zuweisen müsse. Gut zwei Drittel der Teilnehmenden lehnen die Einführung eines Labels ab (27/39). Dies einerseits, weil bereits existierende Labels ausreichten und ein zusätzliches Label angesichts der grossen Anzahl vorhandener Labels unter den Konsumenten nur zusätzliche Verwirrung stiften würde (AG, BS, NE, TG, TI, TGL, sgv, HELVETAS, VKCS, eine Privatperson). Andererseits sei eine positive Produktekennzeichnung ausreichend und zudem für die Konsumenten klarer, und als Lösung deshalb einem Label vorzuziehen (AG, NE, TG, VS, Grünliberale, EVP, ACSI, FRC, Greenpeace, SKS, Pro Natura, WWF, EFBS).
Befürworter der Einführung eines spezifischen Labels begrüssen die dadurch geschaffene Sichtbarkeit und Förderung „GVO-freier Gebiete“. Dies allerdings mit dem caveat, dass ein solches nur verliehen werden dürfe, wenn in der Schweiz tatsächlich GVO angebaut werden, da ansonsten der Eindruck erweckt werden könne, dass GVO-freier Anbau in der Schweiz eine Ausnahme und der Anbau von GVO weit verbreitet sei (AI, AR, GL, GR, LU, SH, ZH).