Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten

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Artikel 19f Kennzeichnung

ZH beantragt, dass ein solches Label erst dann verliehen wird, wenn in der Schweiz ein Anbau von GVO stattfindet, da andernfalls der Eindruck entstehen könne, dass der Anbau von GVO gang und gäbe sei. Solange die gesamte Schweiz gentechfrei produziere, müsse gemäss SO und dem BBV möglich sein, das Label für die ganze Schweiz anzuwenden.

Das Label solle nach TGs Ermessen nur für Gebiete vergeben werden, auf denen bisher nie GVO angebaut oder für Versuche freigesetzt wurden, da alles andere zu einer Verwässerung des Labels führen würde.

Bei einem Label handle es sich um eine Ungleichbehandlung von Landwirten, da Produzenten, die zwar ohne GVO produzieren, aber nicht in einem „GVO-freien Gebiet“ ansässig sind, benachteiligt würden (AGRIDEA, SBLV, SBV, VSKP, ETH-Rat). Dem ETH-Rat erscheint zudem problematisch, dass die Verleihung eines Labels eine Technologiebewertung in Form eines eigentlichen Gütesiegels darstellt und weist darauf hin, dass kein Grund besteht, ein solches Label proaktiv ins Leben zu rufen und gesetzlich zu verankern, da ein derartiges Label bei allfälliger Nachfrage auch von privater Seite geschaffen werden könnte. SO sowie mehrere Verbände aus Landwirtschaft und Produktion weisen darauf hin, der Verzicht auf den Einsatz von GVO müsse auf den Erzeugnissen gegenüber den Konsumenten ausgelobt werden dürfen; insbesondere sei eine entsprechende Änderung der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel regionalen Labels vorzuziehen (AGRIDEA, BBV, SBLV, SBV, VSKP, Proviande, Suisseporcs).

Swisspatat hält den mit der Vergabe eines Labels verbundenen administrativen Aufwand für immens und stellt die Kontrollierbarkeit in der Praxis in Frage.

Artikel 24a Verwaltungsmassnahmen

Mehrere Verbände aus Landwirtschaft und Produktion sowie NGOs erachten diese Sanktionsmassnahmen als notwendig; das vorgesehene Repertoire von Massnahmen ermögliche eine angemessene Ahndung möglicher Verstösse (Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, ACSI, FRC, SWISSAID, StopOGM, STS, Sativa Rheinau, SAG).

SH weist darauf hin, dass unklar sei, ob dieser Artikel den bisherigen Art. 35 GTG über Strafbestimmungen ergänzt oder ersetzt, beziehungsweise welche Behörde unter welchen Umständen welchen Artikel anwendet.

Buchstabe f

SH merkt an, die Belastung bis zum Gegenwert des Brutto-Erlöses sei keine Busse, sondern entspreche nur dem Schaden respektive dem Gewinn durch die Zuwiderhandlung. Die Bussen seien so anzusetzen, dass sie über eine blosse Gewinnabschöpfung hinausgehen.

Artikel 25a Umweltmonitoring

AGRIDEA und die KBNL begrüssen diese Bestimmung.

Mehrere Verbände aus Landwirtschaft und Produktion sowie NGOs schlagen vor, auch sozioökonomische Aspekte der Verwendung von GVO in das Monitoring einzubinden, da der Aufwand für den Aufbau eines Monitorings durch eine umfassendere Auswertung von Daten besser gerechtfertigt sei (Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, ACSI, FRC, SWISSAID, StopOGM, STS, Sativa Rheinau, SAG). Die EKAH weist darauf hin, dass das Monitoring nicht nur die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Nichtgefährdung der Umwelt, sondern auch das Schutzziel der GVO-freien Produktion zu berücksichtigen habe.

JU wünscht die Einführung einer Finanzierungsmöglichkeit für das Monitoring, zum Beispiel mittels einer Abgabe auf GV-Saatgut. ZH beantragt eine Umformulierung dieser Bestimmung mit Verzicht auf den in der GTG nicht definierten Begriff „transgenes Erbmaterial“, insbesondere im Hinblick auf ein möglicherweise notwendiges Monitoring von „cisgenem Erbmaterial“.