Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten
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4 Bemerkungen zum Entwurf
4.1 Allgemeine Bemerkungen
Der unterbreitete Koexistenzregimeentwurf wurde von Vernehmlassungsteilnehmern mehrheitlich abgelehnt. Zahlreiche Kommentare stellen den Grundsatz der Nutzung von GVO in der Landwirtschaft selbst in Frage und verzichten darauf, den Koexistenzregimeentwurf zu kommentieren.
Einige Gründe für die Ablehnung des Entwurfs oder spezifische Anfragen tauchen immer wieder auf und werden von mehreren Organisationen vorgebracht. So kritisieren einige Organisationen die mangelnde Kohärenz des Entwurfs in Bezug auf bestimmte strategische und politische Ausrichtungen. Die Nutzung von GVO in der Landwirtschaft sei insbesondere nicht vereinbar mit den Richtlinien der Schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft sowie mit der Agrarpolitik 2014–2017. In einigen Stellungnahmen wird Unverständnis bezüglich der Absicht des Bundesrates, eine Gesetzgebung für die Nutzung von GVO zu schaffen, während das Parlament beschlossen hat, das Moratorium zu verlängern, zum Ausdruck gebracht. Diese beiden gleichzeitigen Entscheidungen wurden sogar als widersprüchliche Botschaften interpretiert.
Andere Organisationen heben hervor, dass die Einhaltung des im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzips nicht respektiert werde. Eine grosse Anzahl von Organisationen verlangt, das im Koexistenzregime vorgeschlagene Paradigma umzukehren («GVO-freie Gebiete») und die Gebiete festzulegen, die für den Anbau von GVO bestimmt sind («GVO-Regionen»).
Für zahlreiche Organisationen ist es momentan noch zu früh, eine Gesetzgebung zu erlassen. Sie erachten es als notwendig, die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse von GVO in der Landwirtschaft abzuwarten, die vom Parlament im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017 in Auftrag gegeben wurde, ehe eine Entscheidung in Bezug auf die GVO getroffen wird. Schliesslich plädieren zahlreiche Stellungnahmen für ein rechtlich verankertes Verbot der Nutzung von GVO in der Landwirtschaft.
Die mehrmals aufgeführten Aspekte können der Tabelle 2 entnommen werden.
Diejenigen, die den Entwurf insgesamt begrüssen, schätzen es, dass die Mängel der Regelung behoben werden und dass Interessierten die Wahlmöglichkeit zugunsten einer Produktion mit GVO geboten werden kann. Es sei darauf hingewiesen, dass einige den Entwurf begrüssen, den sie als Entlastung der momentanen Bedingungen (Moratorium) sehen. Im Gegenzug wünschen sich einige eine bessere Berücksichtigung des heutigen Stands der GVO-Kenntnisse. Es ist keine deutliche Zustimmung zu spezifischen Argumenten festzustellen.