Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten

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Die Akademien der Wissenschaften der Schweiz erachten die Schaffung von „GVO-freien Gebieten“ aus wissenschaftlicher Sicht als nicht notwendig, insbesondere da Anbau und Anwendung bewilligter GV-Pflanzen und -Produktionsmittel kein grösseres Risiko für die menschliche und tierische Ernährung sowie die Umwelt darstellen und die GVO-freie Produktion durch die Koexistenz-Verordnung hinreichend gesichert erscheine. Gemäss der SVP stünde das Ausscheiden von „GVO-freien Gebieten“ im Widerspruch zu einer grundsätzlichen Zustimmung zur Gentechnologie, weshalb dieser Abschnitt zu streichen sei – entweder sei ein landesweiter Konsens zu erreichen, dass GVP eingesetzt werden dürfen, oder das Moratorium müsse weitergeführt werden. Auch swisssem lehnt die Schaffung gentechnikfreier Gebiete ab, da dies zu einem höheren Aufwand ohne ersichtlichen Nutzen führen würde, und wünscht die ersatzlose Streichung des entsprechenden Artikels.

Die EFBS merkt wiederum an, dass der Name dieses Abschnitts irreführend ist, da er – wenn auch gesetzlich klar definiert – suggeriere, dass in diesem Gebiet gar keine Gentechnik vorkomme, was beispielsweise auf Pharmazeutika nicht zutreffe. Auch könne bei Produkten wie Maiskleber oder Futtermittel-Additiven wie Vitaminen nicht mehr unterschieden werden, ob diese mit oder ohne Gentechnik hergestellt wurden.

Der ETH-Rat bedauert die landwirtschaftspolitisch motivierte Technologiebewertung der vorgeschlagenen Koexistenzregelung, die insbesondere unter Berücksichtigung der Untersuchungen im Rahmen des NFP 59 wissenschaftlich nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere sei nicht länger haltbar, dass allein denjenigen, die bewilligte GVP in Umlauf bringen und landwirtschaftlich nutzen wollen, die Beweislast für deren Unbedenklichkeit übertragen wird.

Mehrere Verbände aus Landwirtschaft und Produktion schlagen vor, die Auflösung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft in einem zusätzlichen Artikel zu regeln (SBV, VSKP, SBLV).

Artikel 19a Grundsatz

Absatz 1

BS, GR, SG, SO, SZ, TI, ZG und ZH sowie eine bedeutende Anzahl Organisationen aus Landwirtschaft, Produktion und Wirtschaft fordern, dass die Verwendung von Futtermittelzusätzen wie zum Beispiel Vitaminen oder Enzymen sowie von Tierarzneimitteln und Vakzinen, die in geschlossenen Systemen mittels GVO hergestellt wurden, aber von ihnen klar abgetrennt sind, auch in „GVO-freien Gebieten“ erlaubt sein soll. Diese Produkte seien gemäss Art. 7 der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht als gentechnisch verändert zu deklarieren und auch breit akzeptiert, da nicht Teil der umstrittenen „grünen Gentechnologie“. In der Praxis seien solche Zusätze nicht mehr wegzudenken und kaum durch konventionell hergestellte Produkte zu ersetzen, weshalb ihr Verbot ein Hindernis für die Ausscheidung von „GVO-freien Gebieten“ darstellen könne (BBV, VSF, JULA, SBLV, SBV, VSKP, economiesuisse, Gen Suisse, scienceindustries, fenaco, Suisseporcs, Swiss-Seed, UFA, Ask-Force, VKCS). Die VSF schlägt vor, in den „GVO-freien Gebieten“ nur den Anbau von GV-Pflanzen zu explizit zu verbieten, da es durchaus denkbar sei, dass GVO-freie pflanzliche Eiweissträger mittelfristig nicht mehr verfügbar seien.

Absatz 2

Die Akademien der Wissenschaften der Schweiz und scienceindustries begrüssen die explizite Ermöglichung von Freisetzungsversuchen mit GVO in gentechnikfreien Gebieten. Bio ZH & SH, Kleinbauernvereinigung, Sativa Rheinau, Uniterre, Gen Au, SAG, SWISSAID, StopOGM, STS, Bio Suisse und zooschweiz sowie die Konsumentenschutzorganisationen ACSI und FRC fordern, dass Freisetzungsversuche nur in Gebieten mit Koexistenz zu bewilligen seien. GR, LU, SZ, SG, TG, TI, ZG und ZH beantragen das ersatzlose Streichen dieses Absatzes, da das Bewilligen von Freisetzungsversuchen in „GVO-freien Gebieten“ der Grundidee dieser Gebiete widerspräche.