Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten
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Schäden in der Natur meist irreparabel und nicht rückgängig zu machen, weshalb eine Haftpflicht für solche Schäden einzuführen sei.
Artikel 12 Inverkehrbringen (bisher)
SO sowie mehrere Landwirtschaftsverbände und einzelne Produzenten verlangen die Berücksichtigung der Kosten-Nutzen-Analyse als logische Konsequenz des neuen Art. 187 Abs. 1 LwG. Es sei im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen, dass die Schweizer Landwirtschaft gemäss Art. 104 der Bundesverfassung eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion zu verfolgen habe, weshalb die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen nur bewilligt werden könne, wenn sie kein unannehmbares Risiko für Umwelt und Gesundheit darstellen und für Landwirtschaft, Umwelt und Konsumenten einen nachhaltigen Nutzen erbringen (AGRIDEA, BBV, CJA, SBLV, SBV, VSKP, SVZ, Suisseporcs, swisssem).
Swisssem merkt an, nicht grundsätzlich gegen die Anwendung von gentechnologischen Methoden in der Pflanzenzüchtung zu sein, der Gesuchsteller sei aber dafür verantwortlich und haftbar zu machen, dass seine GV-Pflanzen nicht auskreuzen oder sich mit konventionellem Erntegut vermischen können.
Artikel 14 Ausnahmen von der Melde- und Bewilligungspflicht; Selbstkontrolle (bis-
her)
ZH sowie einzelne forschungsnahe Organisationen fordern ein vereinfachtes Bewilligungs- und Meldeverfahren für Freisetzungsversuche auf dem Gelände der eidgenössischen Versuchs- und Untersuchungsanstalten. Die grundlegenden Anforderungen für Versuche und Organismen, die lediglich einer Meldepflicht unterliegen, seien in einer Rahmenbewilligung festzulegen. Diese vereinfachten Verfahren seien insbesondere im Hinblick auf „Protected Sites“, wie sie der Bund beim Agroscope Reckenholz-Tänikon bewilligt hat, sinnvoll und würden die pflanzenbiotechnologische und Biosicherheitsforschung in der Schweiz fördern (ETH-Rat, Akademien der Wissenschaften der Schweiz).
Artikel 15a Ausbildung
Mehrere Landwirtschaftsverbände und NGOs sowie weitere vereinzelte Organisationen schlagen vor, diesen Artikel so umzuformulieren, dass das Bundesamt für Landwirtschaft zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt und den Kantonen Vorschriften bezüglich der Ausbildung zu erlassen hat. Dies, da eine Schulung zwingend sei und es dabei unerlässlich sei, alle Akteure einzubeziehen und kantonale oder regionale Gegebenheiten zu berücksichtigen (Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, ACSI, FRC, SWISSAID, StopOGM, STS, Sativa Rheinau, SAG). Auch SZ beantragt eine für den Bundesrat zwingende statt der vorgeschlagenen fakultativen Formulierung.
Die EFBS wirft die Frage auf, wie eine derartige Ausbildung konkret aussehen würde und ob zum Beispiel vor der Anwendung jeder neuen Pflanze eine spezifische Schulung zu besuchen sei. SZ merkt an, es sei unklar, wie festgestellt werden könne, ob die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden seien. TG beantragt, dass für den Umgang mit GV-Pflanzen eine landwirtschaftliche Grundausbildung oder ein Fachkundeausweis vorausgesetzt werde. Die SNF regt an, den Adressatenkreis solcher Kurse zu konkretisieren, da noch nicht klar sei, wer von dieser Verpflichtung erfasst werden soll.
Proviande lehnt jegliche zusätzlichen Vorschriften in Bezug auf Ausbildung von Personen zur Handhabung von GVO in der Verarbeitung von Fleisch, Eier oder Milch ab, da diese Produkte keine GVO sind, auch wenn sie von Tieren stammen, die mit GVO gefüttert wurden.
Artikel 16 Trennung des Warenflusses
Absatz 2