Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten
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Eine bedeutende Anzahl Verbände aus Landwirtschaft und Produktion sowie NGOs fordern, dass nicht die Kantone, sondern der Bund „GVO-freie Gebiete“ bzw. bei einer Umkehr dieses Prinzips Gebiete mit Gentechnik-Landwirtschaft anerkennen müsse. Dies, um einen unnötigen Mehraufwand insbesondere bei der Ausscheidung grosser interkantonaler „GVO-freier Gebiete“ zu vermeiden (Bio Suisse, Bio ZH & SH, JULA, Kleinbauern-Vereinigung, SBV, SBLV, Uniterre, Gen Au, VSKP, Sativa Rheinau, ACSI, FRC, StopOGM, STS, SWISSAID, IOBC, SAG). Zudem soll bei der Schaffung von Gebieten mit Gentechnik-Landwirtschaft die Mitwirkung weiterer betroffener Kreise wie etwa der Bevölkerung, Akteuren aus Tourismus und Produktion sowie ImkerInnen gewährleistet sein (Bio Suisse, Bio ZH & SH, JULA, Kleinbauern-Vereinigung, SBV, Uniterre, Gen Au, Sativa Rheinau, ACSI, FRC, StopOGM, STS, SWISSAID, IOBC, SAG).
Da es kaum möglich sei, alle Bewirtschafter in einer Organisation zu vereinen, sei gemäss der VSKP die vorausgesetzte Vertretung von Bewirtschaftern durch eine Trägerschaft auf 80% zu reduzieren, was das Interesse einer grossen Mehrheit garantiere.
TI merkt an, in einer fragmentierten Landschaft, wie sie in der Schweiz vorkomme, sei dieser Artikel kaum anzuwenden, und auch die unter Art. 19e Abs. 1 Bst. a vorgeschlagene Alternative sei mit hohen Kosten und bürokratischem Aufwand verbunden.
JU ist der Meinung, es sei nicht nötig, dass die Trägerschaft auch Lebensmittelverarbeiter vertritt, da die Produzenten sowieso ihren Wünschen nachkommen müssten und es so Situationen geben könne, in denen Lebensmittelverarbeiter, die GV-Produkte wünschen, ihren Willen durchsetzen könnten.
Artikel 19 e Bezeichnung
Absatz 1
Auch hier fordern mehrere Organisationen, dass nicht die Kantone, sondern der Bund die „GVO-freien Gebiete“ bezeichnen müsse. (JULA, SBLV, SBV, VSKP, IOBC). Andernfalls seien gemäss IOBC detaillierte Vorgaben des Bundes zur Anerkennung und Bezeichnung dieser Gebiete nötig, da ansonsten zu erwarten sei, dass unterschiedliche kantonale Regelungen zu Unsicherheiten und Verwirrungen insbesondere auch bei den Konsumenten führen würden. Mehrere wissenschaftsnahe Verbände verlangen das Streichen dieses Artikels, da sie die Verfügung von „GVO-freien Gebieten“ durch Kantone als unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit von Landwirten erachten, die potentiell GVO anbauen möchten. Die unter Absatz 3 vorgesehenen Abmilderungsmassnahmen seien praxisfremd und untauglich (Gen Suisse, scienceindustries, Ask-Force).
Absatz 1 Buchstabe a
TI merkt an, wegen der verlangten Zustimmung von 80% der BewirtschafterInnen würden die „GVO-freien Gebiete“ vermutlich klein ausfallen, was die Förderung einer Landschaft und ihrer Produkte wegen der daraus resultierenden Fragmentierung erschwere . Die EKAH wirft die Frage auf, wieso eine sehr hohe Hürde von 80% Zustimmung der BewirtschafterInnen gewählt wurde anstatt einer einfachen Mehrheit von 51%. AGRIDEA erachtet eine Zustimmung von 80% als in der Praxis schwierig oder gar unmöglich zu erreichen und schlägt eine Schwelle von 65% vor.