Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
sondern als Abwehrrecht gegen GVO zu verstehen sei. In diesem Sinne werde die Wahlfreiheit dann gewährleistet, wenn auf den Einsatz von GVO verzichtet wird.
Zeitpunkt der Vernehmlassung
Der Zeitpunkt der Vernehmlassung wurde von mehreren Stellungnehmenden als verfrüht oder überstürzt wahrgenommen. Da erst kürzlich die Verlängerung des Moratoriums beschlossen worden ist, sei es nicht an der Zeit, bereits an eine Nachfolgelösung zu denken (StopOGM, Écologie libérale, FRC, SKS, AefU, Sativa Rheinau, ASCI, VD, AGVEI, Bio ZH & SH, BVBB, SAG, Uniterre, Kleinbauern-Vereinigung, Gen Au, SWBV, WWF).
Andere Stellungnehmende wünschen zwar heute keine Koexistenz-Verordnung, sind jedoch an bestimmten zukünftigen Anwendungen der Gentechnologie interessiert. TG und der Schweizer Obstverband könnten sich im Obstbau und SWBV und AGVEI im Weinbau in Zukunft Vorteile dank der Gentechnologie vorstellen.
Die JULA lehnt den vorliegenden Entwurf ab. Da sich das fehlende Interesse der Konsumenten und der Produzenten für GVO jedoch ändern könnte, unterstützt sie trotzdem ein System, welches den Einsatz von GVO in der Zukunft flexibel erlauben würde. Auch die SAB zeigt sich bereit, trotz heutiger Ablehnung, in Zukunft für eine Diskussion über die Gentechnologie offen zu sein.
Viele Stellungnehmende (AGORA, Bergheimat, GLP, der WWF, der BBV, Bio Luzern, Pro Natura, NE, JULA, FRC) verlangen, dass der Bericht über Kosten-Nutzen von GVO für die Schweizer Landwirtschaft (Antrag Walter, Art. 187d LwG) abgewartet werden soll, bevor über die Ausgestaltung der Koexistenz diskutiert werde.
Die VSF schreibt, angesichts der Tatsache, dass der Anbau von GVO in den nächsten 10 Jahren in der Schweiz keine grössere Bedeutung erlangen dürfte, werde die Regelung verfrüht vorgeschlagen.
Verhältnis zum Internationalen Recht
Prométerre findet, ein Verbot von GVO in der Schweizer Landwirtschaft verstosse keineswegs gegen internationale Abkommen und der Basler Appell ist davon überzeugt, dass das Fernhalten von GVO vom Schweizer Markt keinen WTO-Richtlinien widerspreche. HELVETAS schlägt vor, derart hohe Isolationsabstände zu wählen, dass der GVO-Anbau faktisch verunmöglicht werde, die Schweiz aber kein Problem mit internationalem Handelsrecht bekäme.
Wissenschaftliche Grundlagen
Der ETH-Rat begrüsst die Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Elementen (ermittelte Abstände) und politischen, vertrauensfördernden Elementen (Konfidenzfaktor). Der SNF würdigt das Bestreben, dass Teile der Ergebnisse der NFP 59–Projekte in der Erarbeitung der neuen Koexistenz-Bestimmungen berücksichtigt wurden.
Es drohten Wissensabflüsse, wenn Länder Hemmungen im Umgang mit neuen Technologien haben, meint die SBA.