Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten
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Absatz 2 Buchstabe c
Organisationen aus dem Bereich der Wissenschaft sowie mehrere Kommissionen begrüssen ausdrücklich die Aufhebung dieser Bestimmung, da dies einerseits eine explizite Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung und einer kommerziellen Nutzung darstelle und andererseits die Wahrscheinlichkeit eines horizontalen Transfers von Antibiotikaresistenzgenen nach aktuellen Erkenntnissen verschwindend gering sei. Auch werde dadurch der Austausch von Forschungsmaterial mit dem Ausland stark vereinfacht und somit entfalle ein internationaler Wettbewerbsnachteil für die Forschung in der Schweiz (Gen Suisse, Science Industries, EFBS, ETH-Rat, SNF, Akademien der Wissenschaften Schweiz, Ask-Force).
Viele Kantone, mehrere NGOs sowie verschiedene Organisationen und Verbände aus dem Bereich der Landwirtschaft sind gegen die Aufhebung dieser Bestimmung, da die wissenschaftliche Datenlage gegenwärtig nicht eindeutig sei und Alternativen zur Verwendung von Antibiotikaresistenzgenen als Selektionsmarker bestünden (AG, BL, BS, GR, LU, SG, TG, TI, ZG, Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, SWISSAID, StopOGM, STS, ACSI, FRC, Sativa Rheinau, SAG, VKCS). Der VKCS vermerkt, diese Bestimmung sei angesichts der weltweit zunehmenden, problematischen Antibiotikaresistenzbildung bei Mikroorganismen gerechtfertigt.
Artikel 7 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit
Absatz 1
ACSI, FRC und Proviande begrüssen die Hervorhebung der Wahlfreiheit der Konsumenten. Mehrere Landwirtschaftsverbände und NGOs sowie weitere vereinzelte Organisationen merken an, die Wahlfreiheit solle nicht nur den KonsumentInnen, sondern auch explizit den ProduzentInnen garantiert werden (Bio Zürich & Schaffhausen, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, SWISSAID, StopOGM, STS, Sativa Rheinau, SAG). Die KBNL verlangt, dass zusätzlich zum Schutz der Wahlfreiheit auch der Schutz anderer Organismen und der Umwelt zu erwähnen sei. Sie hält fest, dass noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die verlangten Massnahmen ausreichen, und schlägt deshalb die gesetzliche Verankerung eines durch die Verursacher finanzierten Monitorings vor.
Die EKAH gibt zu bedenken, dass Art. 7 in Bezug auf die Wahlfreiheit nur zwischen GVO und nicht-GVO unterscheide und es kohärenter wäre, wenn sie sich ebenfalls auf die Garantie der biologischen Produktion beziehen würde. Sie empfiehlt eine Anpassung der Schwellenwerte analog zur Bio-Verordnung der EU.
Absatz 2
Mehrere Landwirtschaftsverbände und NGOs sowie weitere vereinzelte Organisationen schlagen vor, diesen Absatz so zu formulieren, dass der Bundesrat Bestimmungen erlassen kann, da es sich hierbei um eine „Phantomvorlage“ handle, weil es aus heutiger Sicht keinen Grund für eine Regelung der Koexistenz gebe und der Bund nur Bestimmungen erlassen soll, wenn sie notwendig sind, und nicht quasi „auf Vorrat“ (Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, ACSI, FRC, SWISSAID, StopOGM, STS, Sativa Rheinau, SAG). Hingegen ist hier gemäss der SAVE Foundation eine verschärfte Formulierung zu verwenden, die klarstellt, dass der Bundesrat den BewirtschafterInnen Vorschriften zu machen hat. Für die KBNL sei die Wahlfreiheit der KonsumentInnen, wie im Gesetzesentwurf beschrieben, beizubehalten.
Absatz 2 Buchstabe a
TG beantragt, diese Bestimmung so zu ändern, dass die Wirksamkeit der vorgesehenen Massnahmen laufend überprüft werden muss.
Absatz 2 Buchstabe b