Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
Absatz 1 Buchstabe b
SO sowie einige Organisationen aus dem Bereich der Landwirtschaft erachten eine 80%-ige Zustimmung gemäss Bst. a als ausreichend grosse Hürde für die Schaffung von „GVO-freien Gebieten“. Sie lehnen deshalb ab, dass gemäss Bst. b durch Studien und Gutachten nachgewiesen werden müsste, dass das Interesse an der gentechnikfreien Landwirtschaft dasjenige an der landwirtschaftlichen Produktion mit GVO überwiege (AGRIDEA, BBV, JULA, SBLV, SBV, Suisseporcs).
Absatz 2
TI merkt an, dass der Kanton „GVO-freie Gebiete“ muss schaffen können, ohne von einer externen Struktur wie Trägerschaften Gebrauch machen zu müssen.
Absatz 2 Buchstabe b
Dass ein Gebiet namentlich zum Schutz und zur Förderung von Flächen mit hohen Naturwerten von Amtes wegen als „GVO-freies Gebiet“ bezeichnet werden könne, impliziere gemäss JU, SO und mehreren landwirtschaftsnahen Verbänden, dass der Anbau von GVO nach der vorgeschlagenen Gesetzesbasis trotz strengem Bewilligungsverfahren immer noch ein Risiko für die Natur darstelle. Dieser Buchstabe stelle somit die ganze Vorlage in Frage und solle somit gelöscht werden (BBV, SBLV, SBV, VSKP, Suisseporcs, IOBC).
ZH beantragt, den Kantonen insbesondere auch zum Schutz der GVO-freien Saatgutzucht und –produktion die Möglichkeit zu geben, „GVO-freie Gebiete“ auszuscheiden. Auch sei in einem neuen Absatz oder in der Ausführungsverordnung darzulegen, ob und wie die Minderheit der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die in „GVO-freien Gebieten“ GVO anbauen möchten, entschädigt wird und durch wen die Entschädigungsleistung zu erbringen wäre. TI erachtet das Interesse an einer touristischen Förderung von „GVO-freien Gebieten“ ebenfalls als schützenswert und weist darauf hin, dass die Aufzählung von Interessen unter diesem Buchstaben nicht erschöpfend ist.
Absatz 3 Buchstabe a
BL, BS, JU, LU, SG, TI, TG, GR, SO, VS sowie die SP und Verbände aus Landwirtschaft und Produktion verlangen, diesen Buchstaben zu streichen, da es möglich sein müsse, dass ein Kanton oder allenfalls sogar die gesamte Schweiz flächendeckend als „GVO-freies Gebiet“ bestimmt werden könne. Diese Bestimmung sei insbesondere für Kantone mit geringer landwirtschaftlicher Fläche problematisch, da Koexistenzmassnahmen bei kleinräumigen Verhältnissen allenfalls mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wären. Es leuchte auch nicht ein, wieso ein Gebiet, das alle Kriterien für ein „GVO-freies Gebiet“ erfülle, wegen dieser Einschränkung nicht als solches ausgeschieden werden könne – dies sei eine ungerechtfertigte Benachteiligung, die Wahlfreiheit müsse aber auch auf Stufe der Produktion gewährleistet bleiben. Des Weiteren müsse kantonsweit ein „GVO-freies Gebiet“ eingerichtet werden können, wenn dies in einem demokratischen Verfahren auf Kantonsebene beschlossen wird (AG-RIDEA, BBV, CJA, JULA, SBLV, SBV, SVZ, VSKP, Suisseporcs, VKCS).
Die EKAH merkt an, diese Regelung widerspreche Art. 19b GTG, der die Zuständigkeit für die Anerkennung von „GVO-freien Gebieten“ den Kantonen zuschreibe, und schlägt für die Mindestgarantie von für den GVO-Anbau nutzbarer landwirtschaftlicher Fläche ein föderales Ausgleichssystem unter Kantonen vor.
Absatz 3 Buchstabe b
Laut SO und Verbänden aus verschiedenen Bereichen sei die Pflicht, einem am Anbau von GVO interessierten Landwirt ausserhalb des „GVO-freien Gebiets“ eine alternative Bewirtschaftungsmöglichkeit zu suchen, unverhältnismässig und nicht praktikabel (BBV, SBLV, SBV, VSKP, Suisseporcs, IOBC).