Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten

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Forschungsnahe Organisationen beklagen die ungenügende Regelung der Information der Nachbarn bei GVO-Anbau. Die passive Informationspflicht gegenüber Behörden, Nachbarn und interessierten Personen würde zu Verunsicherung bei Nachbarn und einer Anfrageflut bei den Behörden führen, weshalb eine aktive Information der möglicherweise betroffenen Personen im Interessensumkreis durch den Bewirtschafter selber oder durch die Behörden befürwortet wird (Gen Suisse, Science Industries, Ask-Force).

Mehrere Landwirtschaftsverbände und NGOs sowie weitere vereinzelte Organisationen schlagen vor, diese Bestimmung um die Präzisierung „kommunale und kantonale Behörden“ sowie den Zusatz „…und weitere relevante Akteure“ zu ergänzen. Dies, da die kommunalen und kantonalen Behörden als Kontrollorgane zuerst zu informieren seien und weitere Akteure wie zum Beispiel Saatgutvermehrer oder Naturschutzorganisationen ebenfalls informiert werden sollten (Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, ACSI, FRC, SWISSAID, StopOGM, STS, Sativa Rheinau, SAG).

ZH beantragt, die Formulierung sprachlich zu optimieren, da Massnahmen zu dokumentieren seien und nicht etwa Behörden, BewirtschafterInnen und ImkerInnen.

Absatz 2 Buchstabe c

TG beantragt, diese Bestimmung so zu ändern, dass die Wirksamkeit der vorgesehenen Massnahmen laufend überprüft werden muss.

Absatz 2 Buchstabe d

BS, LU, SG, ZG und ZH sowie der VKCS beantragen, diese Bestimmung um die Präzisierung „zusätzliche spezifische Qualitätssicherungsvorschriften einzuhalten“ zu ergänzen, da auf jedem bäuerlichen Betrieb bereits jetzt verschiedene Qualitätssicherungsvorschriften eingehalten werden müssen.

Absatz 2 Buchstabe e (neu)

Einige Landwirtschaftsverbände und NGOs sowie weitere vereinzelte Organisationen schlagen vor, einen Buchstaben e „Massnahmen zur Vermeidung von Verschleppung von Saat- und Pflanzgut durch gemeinsame Nutzung von Maschinen und Transportern zu treffen“ hinzuzufügen, da die Verunreinigung durch den gemeinsamen Einsatz von Maschinen zwar wenig erforscht wurde, aber als Hauptfaktor für Verunreinigungen erachtet werde (Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, ACSI, FRC, SWISSAID, StopOGM, STS, Sativa Rheinau, SAG).

Absatz 3

Mehrere Kantone sind der Ansicht, dass es möglich sein sollte, eine Überprüfung auf unerwünschten Eintrag von gentechnisch verändertem Erbmaterial in nicht gentechnisch verändertes Erntegut auch ohne Angabe von Gründen durch die benachbarten BewirtschafterInnen einzuleiten (BS, LU, SG, ZG, VKCS). Des Weiteren seien auch BienenhalterInnen gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b GTG zu legitimieren (BS, LU, SG, SH, TG, TI, ZG, VKCS). SH und SZ merken zudem an, dass unklar sei, wer die Kosten einer Überprüfung trägt, wenn die Bestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 2 eingehalten wurden.

Mehrere Landwirtschaftsverbände und NGOs sowie weitere vereinzelte Organisationen schlagen vor, diesen Absatz dahingehend zu ergänzen, dass bei einer Überprüfung der Sachverhalt umgehend festzustellen sei, da der Zeitfaktor bei der Begrenzung eines Schadens entscheidend sei (Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, ACSI, FRC, SWISSAID, StopOGM, STS, Sativa Rheinau, SAG).

JU, fenaco und Swiss-Seed beantragen die Schaffung eines durch Bundesmittel eingespeisten Fonds, aus dem durch Verunreinigung mit GVO-Saatgut entstandene Schäden, deren Verursacher nicht ermittelt werden können oder die nicht versichert sind, entschädigt werden könnten, was jahrelange Prozesse um Schadensregelung vermeiden könnte. Laut KBNL seien