Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten
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6.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 3 Anbau
Mehrere Kantone verlangen, dass der Anbau eines GVO nur möglich ist, wenn ein Isolationsabstand für die entsprechende Kulturart im Anhang 1 aufgeführt ist (ZH, SG, BS).
Artikel 4 Pflichten der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters
SBV, SBLV, UFA, Swiss-Seed und Suisseporcs möchten, dass eine schriftliche Vereinbarung zur Unterlassung von Isolationsabständen nur möglich sein soll, wenn beide Bewirtschafter den GVO-Kanal beliefern.
ZH, SH, SG und BS beantragen eine begriffliche Änderung. Es sollen “unvorhergesehene“ Vorkommnisse, anstelle von “unvorhersehbaren“ Vorkommnissen gemeldet werden.
Der Begriff Durchwuchs werde falsch verwendet, monieren die Akademien der Wissenschaften sowie IOBC. Bezüglich Durchwuchs wünschen TG und BS eine Präzisierung über den Zeitraum, in dem dieser zu beseitigen sei.
Artikel 5 Anbauregister
Die Möglichkeit, die Anbaudaten einzusehen, führe zu Verunsicherung, finden Gen Suisse, IOBC und scienceindustries. scienceindustries bevorzugt eine direkte Informationspflicht von Landwirt zu Landwirt. IOBC fügt an, dass die GVO anbauenden Landwirte durch das Anbauregister erkenntlich werden und somit dem Druck von Gentech-Gegnern ausgesetzt sind. Diese Befürchtung wird auch von geteilt.
Die EFBS begrüsst, dass die Einsicht in das Register eingeschränkt werden kann. NE, ZG GR, ZH, GL und SH begrüssen die Einführung eines Anbauregisters. TI und GR lehnen eine finanzielle Beteiligung für dessen Aufbau ab.
Gemäss ZH, GR, SH und GL sollen Landwirte, die in der Nähe eines GVO-Anbaus produzieren und über das Anbauregister davon erfahren, nicht ihrerseits Massnahmen treffen müssen, um die Koexistenz zu gewährleisten. Auch AR findet, die Koexistenz müsse so geregelt sein, dass ein Landwirt, der keine GVO anbaut, keine Massnahmen zu treffen hat.
AGRIDEA ist der Meinung, der Zugang zum Anbauregister müsse so offen wie möglich gestaltet werden, so dass auch Private, die einen Garten haben, darauf zugreifen können.
ZH und TG verlangen, dass die Kreise, die auf die Daten des Anbauregisters zugreifen können, auf Stufe der Verordnung definiert werden. Es sollen für die Interessenabwägung, wann Zugriff auf die Anbaudaten zu gewähren sei, klare Kriterien erlassen werden. Weiter wünschen sie eine Erweiterung der meldepflichtigen Daten: auch die Grösse der Anbaufläche, die Pflanzenart und die beabsichtigte Verwendung des Ernteguts sollen gemeldet werden.
Zwei Kantone sind der Ansicht, dass sich kantonale Behörden über die Gesamtheit des GVO-Anbaus informieren können sollen und sie nicht bloss auf die Anbaudaten in ihrem Kanton Zugriff erhalten sollen (SG, TI).
CVCI begrüsst die Einführung des Registers. Diese Massnahme trage zur Transparenz der Prozesse bei.
Artikel 6 Abstände
Absatz 1: Isolationsabstände und Konfidenzfaktor
In mehreren Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass in gewissen europäischen Ländern, insbesondere Deutschland, grössere Isolationsabstände gelten als im vorliegenden Vorschlag (NE, GR, SAG, Kleinbauern-Vereinigung, SWISSAID, Uniterre, StopOGM, Écologie libérale, FRC, SKS, VKCS, EKAH, HELVETAS, SP). Für die EKAH sind die vorgeschlagenen Isolationsabstände nicht genügend begründet und für den Basler Appell sind sie ungenügend, unwissenschaftlich und unseriös.