Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten

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Die Struktur des vorliegenden Berichtes wurde so gewählt, dass im Anschluss an Ziffer 1 (Ausgangslage) und Ziffer 2 (Verfahren der Vernehmlassung) eine Zusammenfassung der Ergebnisse (Ziffer 3) und eine Übersicht der Bemerkungen wiedergegeben werden (Ziffer°4). Danach werden die Rückmeldungen zur Änderung des Gentechnikgesetzes (Ziffer°5), zur Koexistenz-Verordnung (Ziffer°6) und zu den Änderungen in weiteren Verordnungen (Ziffer°7) dargestellt.

In Anhang A sind die Vernehmlassungsteilnehmer und in Anhang B das Verzeichnis der Abkürzungen der Vernehmlassungsteilnehmer aufgeführt. Der Anhang C verweist auf die originalen Stellungnahmen.

1 Ausgangslage

Der Koexistenzregimeentwurf1, der in die Vernehmlassung gegeben wurde und sich zwecks Abschluss an die Eidgenössischen Räte richtet, gliedert sich in zwei Teile. Einerseits sollen Änderungen auf gesetzlicher Ebene sowie beim Verordnungsrecht betreffend die Koexistenz von GVO und Nicht-GVO in der Schweizer Landwirtschaft vorgeschlagen werden, und andererseits wird ein Zusatz über die Gebiete eingeführt, in denen die Verwendung von GVO in der Landwirtschaft untersagt ist, d. h. die «GVO-freien Gebiete».

Seit der Verabschiedung des Gentechnikgesetzes (GTG) im Jahr 2003, das die Grundsätze für den Einsatz GVO festlegt, haben wesentliche Schritte für dessen Umsetzung stattgefunden. Im Jahr 2008 hat der Bundesrat die detaillierten Vorschriften der Freisetzungsverordnung (FrSV) betreffend die Freisetzungsversuche mit GVO und die Fragen zur biologischen Sicherheit sowie zur menschlichen und tierischen Gesundheit in Bezug auf Produkte aus der Gentechnik revidiert.

Seither wird die Frage von Nutzen und Risiken der Verwendung von GVO-Produkten in der Schweizer Landwirtschaft heftig diskutiert, was die Konkretisierung der GTG-Grundsätze immer weiter verzögert hat, insbesondere in Bezug auf den Schutz der GVO-freien Produktion und auf die Massnahmen, die die Wahlfreiheit der Konsumenten gewährleisten sollen. Um diese Lücken zu füllen, wurde 2005 einen Entwurf einer Koexistenz-Verordnung vorbereitet und in die Vernehmlassung gegeben. Der Entwurf wurde jedoch zurückgezogen, weil am 27. November 2005 Volk und Stände die Volksinitiative «für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft» annahmen, die die Verwendung von GVO in der Landwirtschaft während fünf Jahren untersagte.

Im Jahr 2010 hat der Gesetzgeber beschlossen, das Gentechnikmoratorium um drei Jahre zu verlängern. Die Entscheidung war in erster Linie in der Notwendigkeit begründet, die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogramms 59 über «Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen» (NFP 59) abzuwarten, damit nicht gelöste Fragen beantwortet und Vorschriften unter Berücksichtigung der neusten Kenntnisse erlassen werden können. Der Gesetzgeber verknüpfte dieses vorübergehende Verbot mit der Verpflichtung, das Koexistenzrecht zu ergänzen. Ende 2012 bestätigte er über die Agrarpolitik 2014-2017 die Verlängerung des Moratoriums um weitere vier Jahre, wodurch Zeit für die Fertigstellung des Koexistenzregimes zur Verfügung gestellt werden soll.

1 Im Sinne einer Vereinfachung wird im vorliegenden Bericht anstelle von Entwurf betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Gentechnik (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und der GVO-freien Gebiete) und der Koexistenz-Verordnung der Begriff «Koexistenzregime» verwendet.