Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten
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Mehrere Landwirtschaftsverbände und NGOs sowie weitere vereinzelte Organisationen wünschen nebst der Erwähnung der Produktionskette die explizite Aufzählung der Verarbeitungs- und Handelskette, damit Klarheit geschaffen werde, dass die entsprechenden Bestimmungen bis zum Endverkauf gelten. Dass den übernationalen Empfehlungen sowie den Aussenhandelsbeziehungen Rechnung zu tragen sei, verstehen sie dabei so, dass technische Normen gegenseitig anzuerkennen und Informationen auszutauschen seien. Hingegen wären sie damit nicht einverstanden, diese Rücksichtnahme so zu verstehen, dass auf den Nachweis der Warenflusstrennung und der Vorsorgemassnahmen verzichtet werden könne (Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, ACSI, FRC, SWISSAID, StopOGM, STS, Sativa Rheinau, SAG).
Die Konsumentenschutzorganisationen ACSI und FRC sind nicht damit einverstanden, dass das Wort „Kontaminationen“ durch „unerwünschte Vermischungen“ ersetzt wird. In der Tat werde nicht von unerwünschten Vermischungen von Warenflüssen gesprochen, sondern von Kontaminationen – diese seien, ob nun durch GVO verursacht oder nicht, zwar bis zu einem gewissen Schwellenwert toleriert, würden aber weit mehr als nur unerwünschte Vermischungen darstellen, da aufgrund einer Überschreitung dieser Schwellenwerte ganze Ernten nicht mehr verkauft werden können oder gar vernichtet werden müssen.
SZ merkt an, neben der Produktionskette und übernationalen Empfehlungen und Aussenhandelsbeziehungen sei auch der schweizerischen Landwirtschaft und deren Produzenten, dem Naturschutz und dem Konsumentenschutz Rechnung zu tragen.
Gemäss Proviande bestehe bereits heute im Bereich Fleisch eine Warenflusstrennung zwischen Produkten aus konventioneller Produktion und biologischer bzw. Label-Produktion, welche den Einsatz von gentechnisch veränderten Futtermitteln verbieten, weshalb es in der neuen Gesetzgebung zur Koexistenz keiner Verschärfung bedürfe. economiesuisse merkt an, es könne Fälle geben, in denen eine Warenflusstrennung gar nicht erwünscht ist (z. B. wenn eine GVO-freie Saat zusammen mit einem GVO-Feld geerntet wird). Es sei also zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Warenflusstrennung ausschliesslich zur Trennung unerwünschter Vermischungen gelte und der Aufwand verhältnismässig zu sein habe.
Verschiedene Organisationen aus Landwirtschaft und Produktion schlagen vor, diesen Absatz zu streichen, da diese Bestimmung bereits in Art. 7 Abs. 2 Bst. d enthalten sei (BBV, SBLV, SBV, VSKP, Suisseporcs). Eine Privatperson wünscht eine Änderung dieser Bestimmung dahingehend, dass nur der gesamten Produktionskette, nicht aber übernationalen Empfehlungen sowie Aussenhandelsbeziehungen Rechnung getragen werde.
Artikel 17 Kennzeichnung (bisher)
Die EKAH empfiehlt, die Schweizerische Regelung der Schwellenwerte in der Phase der Produktion denjenigen der EU anzupassen, die einen Schwellenwert unter der Nachweisgrenze, eine sogenannte „technische Null“, vorsieht.
3. Abschnitt: Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft
BL, SG, die KBNL, mehrere Landwirtschaftsverbände und NGOs sowie weitere vereinzelte Organisationen fordern eine umfassende Überarbeitung dieses Abschnitts: dieser Grundsatz sei so umzukehren, dass die Landwirtschaft in der Schweiz generell als gentechnikfrei gelte und nur in bestimmten Regionen nach Bewilligung auf Gentechnik basierende Landwirtschaft betrieben werden könne, da dies den Wünschen der Konsumenten und der Qualitätsstrategie der Schweizer Ernährungswirtschaft entspreche. Einige Landwirtschaftsverbände und NGOs schlagen eine Umbenennung dieses Abschnitts in „Gebiete mit Gentechnik-Landwirtschaft“ vor (Kleinbauern-Vereinigung, Bio ZH & SH, Uniterre, Gen Au, SVZ, Sativa Rheinau, ACSI, FRC, SWISSAID, StopOGM, STS, SAG). ZH beantragt zumindest die Prüfung einer derartigen umgekehrten Zonenbildung.