Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten
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Artikel 19b Zuständigkeit
SZ, Verbände aus Landwirtschaft und Produktion sowie NGOs fordern, dass die Zuständigkeit für die Anerkennung und die Bezeichnung von „GVO-freien Gebieten“ in erster Linie beim Bund zu liegen habe (Bio Suisse, Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, SBLV, SBV, Uniterre, Gen Au, VSKP, VSF, ACSI, FRC, SWISSAID, StopOGM, STS, fenaco, Sativa Rheinau, Swiss-Seed, SAG).
Artikel 19c Allgemeine Anforderungen
Die IOBC merkt an, es sei nicht auszuschliessen, dass durch die Ausscheidung von „GVOfreien Gebieten“ die Produktion mithilfe von GVO erschwert werden könne, z.B. weil Transportwege länger und teurer würden, wenn GVO-Produktionsmittel nicht durch diese Gebiete transportiert werden dürfen. Auch würden rechtliche Fragen bezüglich der Verwendung von Privatstrassen und anderen privatrechtlichen Einrichtungen in „GVO-freien Gebieten“ aufgeworfen.
SH stellt die Frage, ob denn zum Beispiel Nicht-Landwirte in „GVO-freien Gebieten“ in ihren Gärten GV-Pflanzen anbauen dürften, was Auskreuzungen auf Kulturpflanzen ermöglichen könnte, und erinnert daran, dass viele Probleme mit Neobioten in Privathaushalten ihren Anfang genommen haben.
Absatz 1 Buchstabe a
Mehrere Landwirtschaftsverbände und NGOs sowie weitere vereinzelte Organisationen wünschen bei einer Umkehrung des vorgeschlagenen Prinzips eine Mindestgrösse landwirtschaftlich genutzter Fläche von 800 Hektaren für Gebiete mit Gentechnik-Landwirtschaft (Bio Suisse, Bio ZH & SH, Kleinbauern-Vereinigung, Uniterre, Gen Au, SWISSAID, StopOGM, STS, Sativa Rheinau, SAG). Die IOBC schlägt vor, die Mindestgrösse landwirtschaftlich genutzter Fläche in „GVO-freien Gebieten“ auf 2000 bis 3000 Hektaren zu erhöhen, um zu vermeiden, dass sehr viele kleine Gebiete ausgeschieden werden, die zu grossen Verwaltungskosten führen.
Absatz 1 Buchstabe b
SO sowie mehrere Verbände aus Landwirtschaft und Produktion erachten Bst. b als hinfällig, da sie der Ansicht sind, „GVO-freie Gebiete“ seien nicht auf kleinere Gebiete zu beschränken, sondern hätten auf grössere Gebiete, allenfalls sogar die ganze Schweiz, ausdehnbar zu sein (BBV, SBLV, SBV, VSKP, Suisseporcs). Der EKAH ist nicht klar, wie die Umsetzung dieses Buchstaben in der Praxis aussehen soll und nimmt an, dass Gemeindegrenzen der Anforderung der Wahrnehmbarkeit von GVO-freien Anbauzonen nicht genügen.
Absatz 1 Buchstabe c
Ask-Force, Gen Suisse und scienceindustries beantragen, für „GVO-freie Gebiete“ die Möglichkeit eines frühzeitigen Ausstiegs vorzusehen, insbesondere bei einer Geltungsdauer über 5 Jahren oder bei gesetzlichen Änderungen. SZ merkt an, das Wort „zweckmässig“ sei unklar und überflüssig.
Absatz 2 Buchstabe c
LU, die VSF sowie der VKCS beantragen das Streichen dieses Buchstabens, da die Verwendung von Produktionsmitteln aus Herstellung mittels GVO bereits in Artikel 19a geregelt werden sollte und es keinen Grund gibt, die aktuelle Regelung zu verschärfen. TG beantragt das ersatzlose Streichen dieses Buchstaben, da die Nutzung von GVO-Produktionsmitteln in „GVO-freien Gebieten“ nicht zugelassen werden dürfe.