Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten

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Abbildung 5: Stellungnahmen zur Frage, ob die Einführung eines spezifischen Labels für GVO-freie Gebiete befürwortet wird

5.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Laut BS sei zusätzlich ein Verweis auf Art. 104 Abs. 1 Bst. a BV einzufügen, gemäss dem der Bund dafür zu sorgen habe, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung leistet.

Artikel 5 Begriffe (bisher)

BS, LU, SG, TG und ZH sowie der VKCS beantragen die Definition des Begriffs „Koexistenz“, da dieser in Art. 7 GTG neu aufgenommen werde. BS, LU und SG sowie der VKCS beantragen zudem die Definition des Begriffs „Trägerschaft“, insbesondere da unklar sei, ob eine Trägerschaft gemäss Art. 19d gewisse rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen habe. TI beantragt die Definition des Begriffs „Qualität“, wie er in Art. 7 Abs. 2 Bst. d verwendet wird.

Artikel 6 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt (bisher)

Absatz 2 Buchstabe b

Da grundlegende neue Erkenntnisse zur Biosicherheit in gut erforschten Pflanzenarten und ihren Genotypen kaum möglich oder zu erwarten seien, schlagen die Akademien der Wissenschaften der Schweiz sowie der ETH-Rat vor, dass nur bei Sorten, deren Biosicherheit nicht hinreichend erforscht sei, Untersuchungen zur Biosicherheit Bestandteil des Versuchs zu sein haben. Der ETH-Rat schlägt eine Streichung dieses Buchstaben und eine Regelung zum Beispiel auf Verordnungsebene vor. ZH beantragt das Streichen dieses Buchstaben in der jetzigen Form. Des Weiteren seien gemäss den Akademien der Wissenschaften der Schweiz im Versuch gewonnene neue Erkenntnisse hinsichtlich Biosicherheit von GVO allgemein zugänglich zu machen.