Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 38 Seiten

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Absatz 3: Abstand zur Umwelt

Der ETH-Rat, das IOBC und scienceindustries lehnen die Festlegung von Abständen zur Umwelt ab. Die Akademien der Wissenschaften sind der Ansicht, dass für GVO dieselben Abstände zur Umwelt gelten sollten wie für konventionelle Pflanzen.

StopOGM, SAG, Bio Suisse, FRC, SKS, ACSI, Écologie libérale sind der Ansicht, dass der Abstand zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Waldrändern, oberirdischen Gewässern und nicht landwirtschaftlich genutzten Grünflächen auf mindestens 500 m zu erhöhen ist. VKCS, SG, TI und AG sind der Meinung, dass zur Umwelt dieselben Abstände eingehalten werden müssten wie gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen. Für GL und SH ist ein Abstand von 6 m aus naturschutzfachlicher Sicht zu klein.

Gemäss SBV, SBLV, Swiss-Seed, Suisseporcs und UFA sollen die Abstände zur Umwelt der jeweiligen Kulturart angepasst werden.

ZH fordert, dass zu schützenswerten Gebieten nach Art. 8 FrsV ein Abstand von mindestens 20 Metern einzuhalten sei.

Artikel 7 Warenflusstrennung

Bei der Durchsetzung der Warenflusstrennung werden grosse Schwierigkeiten und damit verbunden hohe Kosten erwartet (s. auch 4.2). Sowohl Verarbeiter- und Produzentenorganisationen (SBLV, swisspatat, VSKP, UFA, fenaco, Suisseporcs, SFF, VSF, ZAF, UFA, SWBV, AG-VEI) als auch Kantone (BS, JU, AG, BE), Parteien (die GPS, SP, EVP) und andere Organisationen (SAVE, AGRIDEA) teilen die Meinung, dass die Warenflusstrennung schwer umsetzbar, sehr aufwändig und zu teuer sei.

VKCS stellt in Frage, ob die Reinigung der Maschinen - ein Element der Warenflusstrennung

- realisierbar sei.

ZH wünscht eine zusätzliche Bestimmung, mit der Verluste von gentechnisch verändertem Erntegut geregelt würden (analog zu Art. 9 Abs. 2 Freisetzungsverordung).

Gemäss scienceindustrie, GenSuisse und Ask-Force sollte eine Trennung der Warenflüsse nur dann verlangt werden, wenn Vermischungen unerwünscht sind, was nicht immer zutreffe.

Artikel 8 Kennzeichnung des Ernteguts

SG wünscht eine Senkung des Kennzeichnungsschwellenwertes von Erntegütern auf 0.1%. Die EFBS schlägt vor, den Ausdruck „genetisch verändert“ nicht mehr zu verwenden, da nur „gentechnisch verändert“ eine präzise Bezeichnung sei.

Artikel 9 Übergabe des Erntegutes

ZH wünscht, bei der Übergabe von Erntegut müsse dem Lieferanten schriftlich bestätigt werden, dass gleichzeitig auch die Anweisungen der Bewilligungsinhaberin übergeben wurden.

Artikel 10 Buchführung

Die Buchführungspflicht führe zu hohem administrativen Aufwand, findet swisspatat. ZH hingegen wünscht, dass die Buchführungspflicht auf weitere Elemente ausgedehnt werde. Genannt werden der Erkennungsmarker, die Grösse der Anbaufläche, die beabsichtigte Verwendung des Ernteguts sowie die Namen und Adressen der Personen, die mit dem Umgang mit gentechnisch veränderten Vermehrungsmaterial beauftragt werden.

Artikel 11 Vollzug

swisscleantech befürchtet, die Schweizer Landwirtschaft werde durch die Koexistenz noch teurer und administrierter. Viele Kantone (LU, AG, TI, GR, ZG, AR, GE, BE, SH, SG) und der VKCS erwarten wegen dem Vollzug der Koexistenz-Verordnung finanzielle und personelle