Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
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aufwändige Untersuchungen, welche im Hinblick auf die Widerhandlung unverhältnismässig wären, nicht ausfindig zu machen sind, kann von einer Strafverfolgung gegen sie abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
Diese Bestimmung ist nicht mit der Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Artikel 102 StGB zu verwechseln. Artikel 39a VE-RAG bezweckt nicht die Bestrafung des Unternehmens wegen mangelhafter Organisation, sondern will den Grundsatz der Verfahrensökonomie gewährleisten. Zudem ist Artikel 39a VE-RAG auch nur auf Übertretungen (Art. 39 RAG) anwendbar, während Artikel 102 StGB nur für Vergehen und Verbrechen zur Anwendung gelangt.
Art. 40 Abs. 1 Bst. abisund b
Der Entwurf enthält auf Grund der Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften bei der RAB auch Änderungen bei den Vergehenstatbeständen, die durch die kantonale Strafgerichtsbarkeit zu beurteilen sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
• im Revisionsbericht, im Prüfbericht oder in der Prüfbestätigung zu
wesentlichen Tatsachen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 40 Abs. 1 Bst. abisVE-RAG): Auch dieser Tatbestand wird aus dem FINMAG (Art. 46 Abs. 1 Bst. a FINMAG) in das RAG verschoben.
• der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht
gewährt (Art. 13 Abs. 2), ihr die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht herausgibt (Art. 15a Abs. 1) oder ihr gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht (Art. 40 Abs. 1 Bst. b VE-RAG): Dieser Tatbestand entspricht dem geltenden Recht, muss aber umformuliert werden, weil die Artikelnummerierung geändert hat (vgl. vorne zu Art. 13, 14 und 15a VE-RAG).
Art. 43a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
In Bezug auf zwei Bestimmungen sind übergangsrechtliche Vorgaben notwendig:
• Zum ersten ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das neue Recht in Kraft
tritt, bevor Revisionsunternehmen diejenigen Zulassungen unter dem neuen Recht beantragen können, welche sie für ihre künftigen Aktivitäten benötigen. Zudem braucht die RAB genügend Zeit, um diese Zulassungsgesuche zu beurteilen. Revisionsdienstleistungen, für deren Durchführung das neue Recht die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorschreibt, dürfen daher bis sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts noch mit der Zulassung nach altem Recht durchgeführt werden (Art. 43a Abs. 1 VE-RAG).
• Zum zweiten übernimmt die RAB aus Gründen der Gleichbehandlung alle
Verfahren der FINMA gegen Prüfgesellschaften, die aufsichtsrechtliche Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen, sowie leitende Prüfrinnen und leitende Prüfer, die für solche Prüfungen verantwortlich waren, wenn diese Verfahren bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht rechtskräftig entschieden sind (Art. 43a Abs. 2 VE-RAG). Ähnlich wurde