Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
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Art. 9a Voraussetzungen für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern ist heute im FINMAG25 geregelt. Mit Blick auf die Bündelung der Kompetenzen bei der RAB wird auch die Zuständigkeit für die Zulassung von der FINMA auf die RAB übertragen (vgl. dazu vorne Ziff. 1.2). Die entsprechenden Bestimmung aus dem FINMAG werden daher ins RAG verschoben.
Neu wird klargestellt, dass die Zulassung neben dem nötigen Fachwissen auch die nötige Praxiserfahrung voraussetzt (Art. 9a Abs. 2 Bst. b VE-RAG). Zudem wird weiterhin die Möglichkeit von erleichterten Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen (Art. 9a Abs. 3 VE-RAG): Die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern für die Prüfung von Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen ist heute spezialgesetzlich geregelt (Art. 126 Abs. 1 Bst. f KAG26 sowie Art. 5 FINMA-PV27). Dasselbe gilt für die Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären (Art. 19b GwG28). Diese spezialgesetzlichen Regelungen sehen im Vergleich zur Grundzulassung (Art. 26 FINMAG i.V.m. Art. 9 RAG) erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung vor.
Art. 10
Das Gesuch um Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen muss bei der RAB eingereicht werden muss (Art. 10 Abs. 1 RAG), wobei der Bundesrat die Einzelheiten der Zulassung regelt und insbesondere die dem Gesuch beizulegenden Unterlagen festlegt (Art. 10 Abs. 2 RAG). Beide Bestimmungen sind genau besehen überflüssig, weil sich das Gesuchsprinzip bzw. die Zuständigkeit der RAB für die Beurteilung der Gesuche schon aus Artikel 15 Absatz 1 RAG ergibt und weil dem Bundesrat ohnehin die Kompetenz zusteht, Vollzugsrecht zu erlassen (Art. 41 Satz 1 RAG). Im Übrigen soll es aber der RAB überlassen bleiben zu entscheiden, welche Angaben im Zulassungsgesuch zu machen und welche Unterlagen beizulegen sind. Artikel 10 RAG wird daher gestrichen.
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1
Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personen, die sie für Revisionsdienstleistungen beiziehen, und die geprüften Gesellschaften unterstehen der RAB gegenüber einer Auskunftspflicht (Art. 13 Abs. 1 RAG). Die Auskunftspflichten werden in einer neuen Bestimmung zusammengefasst (vgl. dazu hinten die Ausführungen zu Art. 15a VE-RAG), weshalb Artikel 13 Absatz 1 RAG gestrichen wird. Die Bestimmung zur Zutrittsgewährung (Art. 13 Abs. 2 RAG) bleibt unverändert bestehen. Die Sachüberschrift des Artikels muss dem Vorstehenden angepasst werden.
25 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1)
26 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31).
27 Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-PV; SR 956.161).
28 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG; SR 955.0).