Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Revisionsaufsichtsgesetz

Ersatz von Ausdrücken

Mit dem Entwurf werden zwei Ausdrücke ersetzt, die im RAG mehrfach verwendet werden:

• Zum einen wird der Ausdruck „Publikumsgesellschaft“ wird durch

„Gesellschaften des öffentlichen Interesses“ ersetzt (Überschrift zum 3. Abschnitt, Art. 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Revisionsunternehmen nicht nur der Aufsicht der RAB unterstehen, wenn sie Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen, sondern auch für Beaufsichtigte, die eine Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a VE-FINMAG beauftragen müssen (vgl. dazu hinten zu Art. 2 Bst. c VE-RAG).

• Die Ausdrücke „gesetzliche Vorschriften“ und „gesetzliche Pflichten“ werden

ersetzt durch „rechtliche Pflichten“ (Art. 9 Abs. 1 Bst. b, 16 Abs. 1 und 4, 17 Abs. 2 erster Satz und Art. 18 erster Satz). Damit wird präzisiert, dass die anwendbaren Vorschriften auch das Vollzugsrecht umfassen (vgl. dazu hinten zu Art. 16 Abs. 2 VE-RAG).

Art. 2 Bst. a und c

Mit Blick auf die Bündelung der Aufsichtskompetenzen bei der RAB ist klarzustellen, welche Revisionsdienstleistungen neu für die RAB aufsichtsrelevant sind.

Gemäss Buchstabe a sind von der Aufsicht durch die RAB alle Prüfungen und Bestätigungen erfasst, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Revisorin, einen zugelassenen Revisor, eine zugelassene Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorgenommen werden müssen (Art. 2 Bst. a Ziff. 1 VE-RAG). Dies entspricht der Definition im geltenden Recht (Art. 2 Bst. a RAG) und erfasst neben der Revision der Jahres- und Konzernrechnung eines Unternehmens (sog. Rechnungsprüfung) auch punktuelle Revisionsdienstleistungen wie beispielsweise die Prüfung des Gründungsberichts einer Aktiengesellschaft (Art. 635a OR), die Prüfung von Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Fusionsbilanz (Art. 15 Abs. 1 FusG) oder die Prüfung der Deckung des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft bei einer Sitzverlegung vom Ausland in die Schweiz (Art. 162 Abs. 3 IPRG)14.

Neu werden von der Aufsicht durch die RAB auch Prüfgesellschaften im Sinne des Finanzmarktaufsichtsgesetzes15 erfasst, die aufsichtsrechtliche Prüfungen im Bereich der Finanzmarktaufsicht erbringen (Art. 2 Bst. a Ziff. 2 VE-RAG i.V.m. Art. 24

14 Vgl. dazu die Aufzählung in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969, 4059 ff.

15 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1).